Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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812. 
Beamtete Tierärzte und Amtstierärzte im Sinne des Viehseuchenrechtes sind 
die Bezirkstierärzte. Ihnen sind insoweit die Direktoren von Vieh- und Schlachthöfen 
oder städtischen Obertierärzte gleichgestellt, denen vom Ministerium des Innern 
bezirkstierärztliche Befugnisse übertragen worden sind. 
Die Bezirkstierärzte haben sich gegenseitig zu vertreten. Für Behinderung in 
unvorhergesehenen dringlichen Fällen ist für jeden Bezirkstierarzt ein geeigneter 
approbierter Tierarzt als sein Stellvertreter mit Genehmigung des Ministeriums 
des Innern durch die Kreishauptmannschaft im voraus zu verpflichten. 
Die Kreishauptmannschaften werden weiter ermächtigt, zur Vornahme der 
bezirkstierärztlichen Geschäfte bei der Untersuchung des nach Sachsen eingeführten 
Klauenviehs und Geflügels (88 18, 19, 45e dieser Verordnung und 885, 6, 8,9 
der Verordnung vom 1. September 1911 in der Fassung vom 1. April 1912 — siehe 
8 1b —) sowie bei der Beaufsichtigung kleinerer Viehmärkte und Viehausstellungen 
(§ 17) in Fällen der Behinderung des Bezirkstierarztes und seines Stellvertreters 
auf Vorschlag des Bezirkstierarztes einzelne geeignete approbierte Tierärzte, und zwar 
tunlichst solche, die außerhalb des Amtssitzes des Bezirkstierarztes wohnen, auf Wider- 
ruf im voraus zu verpflichten. 
Die Namen der Bezirkstierarzt-Stellvertreter einschließlich der nach Abs. 3 ver- 
pflichteten Tierärzte, sind dem Ministerium des Innern anzuzeigen und öffentlich 
bekannt zu machen. 
Die an Stelle von Bezirkstierärzten zugezogenen Tierärzte haben den Aufforde- 
rungen der Polizeibehörden Folge zu geben; sie haben ihre Tätigkeit einzustellen, 
sobald der Bezirkstierarzt in die Verrichtung eintritt. 
Diesen Tierärzten haben die Polizeibehörden auf den Kostenberechnungen zu 
bescheinigen, daß und aus welchem Grund ihre Zuziehung erfolgt ist. Den Bezirks- 
tierarzt haben sie sofort von der Zuziehung des Tierarztes und dem Anlaß dazu in 
Kenntnis zu setzen. 
8 13. 
Rücksichtlich der zum Landstallamt in Moritzburg gehörigen Pferde bleiben für 
die Zeit, während der sie sich dort befinden, die zur Ermittelung und Unterdrückung 
von Seuchen zu ergreifenden Maßregeln an Stelle der Ortspolizeibehörde dem 
Landstallmeister oder dessen Stellvertreter überlassen, die sich dabei des Veterinär— 
beamten des Landstallamtes, bei seiner Behinderung aber des Bezirkstierarztes zu 
bedienen haben. 
Auf die auf den Beschälstationen aufgestellten Beschäler leiden die vorstehenden 
Bestimmungen keine Anwendung.
	        
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