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814.
Rücksichtlich der eigenen Viehbestände der Militärverwaltung, in den Remonte—
depots nur rücksichtlich der eigenen Pferdebestände, bewendet es bei den Bestimmungen
in § 3 des Gesetzes. Die Vorsteher der Remontedepots haben die in § 3 Abs. 5 des
Gesetzes bezeichneten Mitteilungen den Amtshauptmannschaften zu machen.
Im Falle des Ausbruchs oder Verdachts einer Seuche bei nicht kasernenmäßig
untergebrachten Viehbeständen der Militärverwaltung haben die Ortspolizeibehörden
sofort auch den Bezirkstierarzt hinzuzuziehen, der sich mit dem Militärveterinär ent-
sprechend zu verständigen hat.
Die Befugnisse in § 3 Abs. 1 des Gesetzes werden weiter übertragen
a) dem Rektor der Tierärztlichen Hochschule zu Dresden und
b) dem Direktor des Veterinärinstitutes der Universität Leipzig
rücksichtlich aller dort aufgestellten Viehbestände und mit den aus § 3 Abs. 4 und 5
des Gesetzes sich ergebenden Einschränkungen und Verpflichtungen.
15.
Die in § 14 des Gesetzes vorgesehene Ermächtigung, die Zuziehung des beamteten
Tierarztes zu unterlassen, wird auf die Schweineseuche und die Influenza der Pferde
(Verordnung vom 15. Dezember 1904 — G.= u. V.-Bl. S. 467 — ausgedehnt.
Dagegen haben die Polizeibehörden von dieser Ermächtigung bei Ausbrüchen
der Maul= und Klauenseuche keinen Gebrauch zu machen.
8 16.
Das nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes einzuholende tierärztliche Obergutachten ist
von der betreffenden Polizeibehörde auf schnellstem Wege bei der Kommission für
das Veterinärwesen oder der etwa an ihre Stelle tretenden Körperschaft zu beantragen.
II. Beaufsichtigung des Viehhandels und Viehverkehrs.
(Zu §§ 16, 17, 18, 62 bis 65, 81 des Gesetzes,
§§ 6 bis 24, 31 bis 33, 37 bis 56 der Bundesratsvorschriften.)
* 17.
Der Beaufsichtigung durch den Bezirkstierarzt unterstehen:
a) Alle Viehmärkte, öffentlichen Tierschauen mit Ausnahme der Katzen-, Kaninchen-
und Brieftauben-Ausstellungen, sowie die durch obrigkeitliche Anordnung ver-
anlaßten Zusammenziehungen von Pferde= und Klauenviehbeständen.
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