Die Kosten der Untersuchung, die dem Besitzer des Viehes zur Last (§ 58) fallen,
sind im Falle des Absatzes 3 an den Bezirkstierarzt, im Falle von Absatz 4 an die Orts-
polizeibehörde (§ 58, C) zu entrichten.
819.
Alles Klauenvieh, das von Viehhändlern, sei es auch nur für den eigenen Bedarf,
auf dem Landwege nach Sachsen eingeführt wird, untersteht ebenfalls der Unter—
suchung durch den Bezirkstierarzt der Grenzamtshauptmannschaft dergestalt, daß der
Verkauf, die Abgabe oder der Weiterversand der Tiere insbesondere auf der Eisenbahn
vor der bezirkstierärztlichen Untersuchung verboten ist.
Ausgenommen von der bezirkstierärztlichen Untersuchung sind nur solche Tiere,
die innerhalb der letzten 24 Stunden vor Ankunft am sächsischen Bestimmungsort
ausweislich eines Zeugnisses durch einen deutschen beamteten Tierarzt untersucht
worden sind. Dieses Zeugnis ist der Polizeibehörde des sächsischen Bestimmungsortes
alsbald nach der Ankunft des Viehes daselbst vorzulegen.
Für die rechtzeitige Zuziehung des Bezirkstierarztes hat der Besitzer des Viehes,
der auch die Untersuchungskosten trägt (§ 58), besorgt zu sein.
Die Untersuchung hat der Bezirkstierarzt, der hierüber Buch zu führen hat, dem
Besitzer des Viehes zu bescheinigen.
8 20.
Das Treiben der im Besitze von Viehhändlern befindlichen Schweine und Gänse
auf öffentlichen Wegen ist verboten. Indes ist das Treiben von auf der Eisenbahn
angekommenen Schweinen (8 18) außerhalb der Zeiten größerer Seuchengefahr (8 45)
bis auf eine Entfernung von ungefähr 2000 m gestattet.
21.
Das Treiben von Handelsgänsen auf öffentlichen Wegen wird bis auf weiteres
gestattet:
a) von der Eisenbahnladestelle zur Niederlassung des Gänsehändlers, dorausgesetzt,
daß sie nicht weiter als ungefähr 3 km von der Ladestelle entfernt liegt, ein
Eindringen der Gänse in Gehöfte und ein Zusammenkommen mit anderem
Geflügel ausgeschlossen ist sowie auch Verkehrsrücksichten dem Treiben nicht
entgegenstehen;
b) ebenso bei Beförderung von Gänsen zu einer Eisenbahnladestelle;
J) innerhalb ländlicher Ortschaften ohne Rücksicht auf die Entfernung, jedoch unter
den übrigen unter a erwähnten Voraussetzungen;