Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

Die Kosten der Untersuchung, die dem Besitzer des Viehes zur Last (§ 58) fallen, 
sind im Falle des Absatzes 3 an den Bezirkstierarzt, im Falle von Absatz 4 an die Orts- 
polizeibehörde (§ 58, C) zu entrichten. 
819. 
Alles Klauenvieh, das von Viehhändlern, sei es auch nur für den eigenen Bedarf, 
auf dem Landwege nach Sachsen eingeführt wird, untersteht ebenfalls der Unter— 
suchung durch den Bezirkstierarzt der Grenzamtshauptmannschaft dergestalt, daß der 
Verkauf, die Abgabe oder der Weiterversand der Tiere insbesondere auf der Eisenbahn 
vor der bezirkstierärztlichen Untersuchung verboten ist. 
Ausgenommen von der bezirkstierärztlichen Untersuchung sind nur solche Tiere, 
die innerhalb der letzten 24 Stunden vor Ankunft am sächsischen Bestimmungsort 
ausweislich eines Zeugnisses durch einen deutschen beamteten Tierarzt untersucht 
worden sind. Dieses Zeugnis ist der Polizeibehörde des sächsischen Bestimmungsortes 
alsbald nach der Ankunft des Viehes daselbst vorzulegen. 
Für die rechtzeitige Zuziehung des Bezirkstierarztes hat der Besitzer des Viehes, 
der auch die Untersuchungskosten trägt (§ 58), besorgt zu sein. 
Die Untersuchung hat der Bezirkstierarzt, der hierüber Buch zu führen hat, dem 
Besitzer des Viehes zu bescheinigen. 
8 20. 
Das Treiben der im Besitze von Viehhändlern befindlichen Schweine und Gänse 
auf öffentlichen Wegen ist verboten. Indes ist das Treiben von auf der Eisenbahn 
angekommenen Schweinen (8 18) außerhalb der Zeiten größerer Seuchengefahr (8 45) 
bis auf eine Entfernung von ungefähr 2000 m gestattet. 
21. 
Das Treiben von Handelsgänsen auf öffentlichen Wegen wird bis auf weiteres 
gestattet: 
a) von der Eisenbahnladestelle zur Niederlassung des Gänsehändlers, dorausgesetzt, 
daß sie nicht weiter als ungefähr 3 km von der Ladestelle entfernt liegt, ein 
Eindringen der Gänse in Gehöfte und ein Zusammenkommen mit anderem 
Geflügel ausgeschlossen ist sowie auch Verkehrsrücksichten dem Treiben nicht 
entgegenstehen; 
b) ebenso bei Beförderung von Gänsen zu einer Eisenbahnladestelle; 
J) innerhalb ländlicher Ortschaften ohne Rücksicht auf die Entfernung, jedoch unter 
den übrigen unter a erwähnten Voraussetzungen;
	        
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