Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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d) für Wegestrecken bis zu ungefähr 5 km zwischen zwei Ortschaften, wenn der 
Wagentransport zu Quälereien der Gänse führen würde; 
e) wenn nach längerem Wagentransport ein Füttern der Gänse an geeigneten 
Plätzen, vorübergehendes Verweilen im Wasser, Aufsuchen von Grünfutter 
usw. zur Gesunderhaltung der Tiere angezeigt ist. 
8 22. 
Die Genehmigung zu Treiben einer Wanderschafherde (8 13 der Bundesrats— 
vorschriften) ist bei derjenigen Amtshauptmannschaft nachzusuchen, in deren Bezirk 
es beginnen soll. Vor Erteilung der Genehmigung ist die Schafherde bezirkstierärztlich 
zu untersuchen, dafern eine solche Untersuchung nicht schon nach §§ 18, 19 innerhalb 
der letzten 5 Tage stattgefunden hat. 
Für das Kontrollbuch (§ 23) gelten die Bestimmungen des § 21 der Bundesrats- 
vorschriften sinngemäß. 
8 23. 
In den Kontrollbüchern der Viehhändler dürfen die Eintragungen auch für Rinder 
postenweise unter Angabe der Stückzahl, des Geschlechts, des ungefähren Alters, der 
Herkunft und des Verbleibs der Rinder erfolgen, vorausgesetzt, daß die Rinder mit 
einem haltbaren Kennzeichen versehen sind und dies im Kontrollbuch mit vermerkt 
wird. 
Die Kontrollbücher müssen an der Handelsstätte oder in der Wohnung des Händ— 
lers zur Einsichtnahme für die Bezirkstierärzte und die Polizeibeamten stets zur Ver— 
fügung stehen; beim Handel im Umherziehen haben sie die Transportführer bei sich 
zu tragen. Abgeschlossene Bücher sind mindestens ein Jahr lang, von der letzten Ein— 
tragung an gerechnet, aufzubewahren. 
Die von den Bezirkstierärzten und Polizeibeamten vorgenommenen Revisionen 
sind in den Kontrollbüchern zu vermerken und Unregelmäßigkeiten anzuzeigen. 
8 24. 
Für die Herstellung der in 88 41 bis 43 der Bundesratsvorschriften vorgeschriebenen 
Einrichtungen für Viehmärkte wird Frist bis zum 31. März 1913 gewährt. Die Kreis— 
hauptmannschaften haben hierüber die erforderliche Aufsicht zu führen. 
25. 
Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 der Bundesratsvorschriften finden vom 
1. April 1913 an auch auf schon bestehende Nutzviehhöfe, Schlachtviehhöfe und öffent- 
liche Schlachthäuser Anwendung.
	        
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