Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

— 65 — 
Auf Nutz- und Schlachtviehhöfen sind die den Viehmärkten zugetriebenen Tiere 
sowohl bei der Ankunft als vor dem Beziehen der Markthallen tierärztlich zu unter— 
suchen. Seuchenkranke, seuchenverdächtige, sowie die besonderer Seuchengefahr aus— 
gesetzt gewesenen Tiere (§18 des Gesetzes) sind in abgesonderte Ställe zu verweisen 
und im Polizeischlachthause zur Abschlachtung zu bringen, sofern sich nicht bei weiterer 
Beobachtung die vollständige Unverdächtigkeit ergibt. 
Nach jedem Viehmarkte sind die Rampen, die Ställe und die Markthalle gründlich 
zu reinigen. 
In Schlachtviehhöfen, Schlachthöfen oder öffentlichen Schlachthäusern sind alle 
Schlachttiere bei der Ankunft tierärztlich zu untersuchen. 
Für die den Nutzvich= und Schlachtviehhöfen, Schlachthöfen und öffentlichen 
Schlachthäusern, in denen ein Handel mit Schlachtvieh stattfindet, zugeführten Rinder 
und Schweine kann die Beibringung von Ursprungszeugnissen (88 16 bis 19 der Bundes- 
ratsvorschriften) von den Polizeibehörden verlangt werden. Diesenfalls sind Viehstücke, 
für die keine oder nur mangelhafte Ursprungszeugnisse beigebracht werden, in be- 
sonderen Ställen unterzubringen und bei Verdacht der Ansteckung mit Maul= und 
Klauenseuche vom Handelsverkehr auszuschließen. 
Auf Schlachtviehmärkten oder Schlachthöfen aufgestelltes Vieh darf nur auf 
andere Schlachtviehmärkte, Schlachthöfe, öffentliche Schlachthäuser oder zur als- 
baldigen Schlachtung verbracht werden. 
8 26. 
Die Forderungen des § 54 der Bundesratsvorschriften finden vom 1. Juli 1912 
ab auf alle Gastställe und alle Ställe von Viehhändlern Anwendung. 
Soweit sich Ställe von Viehhändlern in Gast= und Schankwirtschaften befinden, 
müssen sie getrennt von den Gastställen und derart gelegen sein, daß ihr Betreten 
durch Unbefugte verhindert werden kann. Sie dürfen so lange, als in ihnen Handels- 
rinder oder -Schweine untergebracht sind, zu anderen Zwecken nicht benutzt werden. 
Die Ortspolizeibehörden können die Einstellung von fremdem Klauenvieh zum 
Zwecke des Handels oder der polizeilichen Beobachtung in den in Absatz 2 angeführten 
Stallungen verbieten, wenn nach den örtlichen oder Verkehrsverhältnissen zu be- 
fürchten steht, daß sich eine Übertragung einer Seuche auf benachbarte oder in den 
Gast= und Schankwirtschaften verkehrende Tiere nicht mit Sicherheit vermeiden läßt. 
Die Beaufsichtigung der Gastställe und Ställe von Unternehmern hat durch ge- 
legentliche und unvermutete Besichtigungen seitens des Bezirkstierarztes zu erfolgen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.