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Auf Nutz- und Schlachtviehhöfen sind die den Viehmärkten zugetriebenen Tiere
sowohl bei der Ankunft als vor dem Beziehen der Markthallen tierärztlich zu unter—
suchen. Seuchenkranke, seuchenverdächtige, sowie die besonderer Seuchengefahr aus—
gesetzt gewesenen Tiere (§18 des Gesetzes) sind in abgesonderte Ställe zu verweisen
und im Polizeischlachthause zur Abschlachtung zu bringen, sofern sich nicht bei weiterer
Beobachtung die vollständige Unverdächtigkeit ergibt.
Nach jedem Viehmarkte sind die Rampen, die Ställe und die Markthalle gründlich
zu reinigen.
In Schlachtviehhöfen, Schlachthöfen oder öffentlichen Schlachthäusern sind alle
Schlachttiere bei der Ankunft tierärztlich zu untersuchen.
Für die den Nutzvich= und Schlachtviehhöfen, Schlachthöfen und öffentlichen
Schlachthäusern, in denen ein Handel mit Schlachtvieh stattfindet, zugeführten Rinder
und Schweine kann die Beibringung von Ursprungszeugnissen (88 16 bis 19 der Bundes-
ratsvorschriften) von den Polizeibehörden verlangt werden. Diesenfalls sind Viehstücke,
für die keine oder nur mangelhafte Ursprungszeugnisse beigebracht werden, in be-
sonderen Ställen unterzubringen und bei Verdacht der Ansteckung mit Maul= und
Klauenseuche vom Handelsverkehr auszuschließen.
Auf Schlachtviehmärkten oder Schlachthöfen aufgestelltes Vieh darf nur auf
andere Schlachtviehmärkte, Schlachthöfe, öffentliche Schlachthäuser oder zur als-
baldigen Schlachtung verbracht werden.
8 26.
Die Forderungen des § 54 der Bundesratsvorschriften finden vom 1. Juli 1912
ab auf alle Gastställe und alle Ställe von Viehhändlern Anwendung.
Soweit sich Ställe von Viehhändlern in Gast= und Schankwirtschaften befinden,
müssen sie getrennt von den Gastställen und derart gelegen sein, daß ihr Betreten
durch Unbefugte verhindert werden kann. Sie dürfen so lange, als in ihnen Handels-
rinder oder -Schweine untergebracht sind, zu anderen Zwecken nicht benutzt werden.
Die Ortspolizeibehörden können die Einstellung von fremdem Klauenvieh zum
Zwecke des Handels oder der polizeilichen Beobachtung in den in Absatz 2 angeführten
Stallungen verbieten, wenn nach den örtlichen oder Verkehrsverhältnissen zu be-
fürchten steht, daß sich eine Übertragung einer Seuche auf benachbarte oder in den
Gast= und Schankwirtschaften verkehrende Tiere nicht mit Sicherheit vermeiden läßt.
Die Beaufsichtigung der Gastställe und Ställe von Unternehmern hat durch ge-
legentliche und unvermutete Besichtigungen seitens des Bezirkstierarztes zu erfolgen.