Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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IV. Abdeckereien. 
(Zu &17 Nr. 14 des Gesetzes, §§ 57 bis 76 der Bundesratsvorschriften.) 
l32 
Die Herstellung der in §8§ 57 bis 60, 62 und 70 der Bundesratsvorschriften ange- 
gebenen Einrichtungen, die bei Neuanlagen sofort nötig ist, hat bei schon bestehenden 
Abdeckereien bis zum 31. März 1913 zu erfolgen. 
Zur Anordnung des nach § 63 Abs. 2 der Bundesratsvorschriften Erforderlichen 
haben die Aufsichtsbehörden geeignetenfalls rechtzeitig zu berichten. 
8 33. 
Die Neueinrichtung und die Einstellung des Betriebes von Anlagen zur gewerbs— 
mäßigen Beseitigung oder Verarbeitung von Kadavern und tierischen Teilen ist in 
Städten mit Revidierter Städteordnung beim Stadtrat, im übrigen bei der Amts— 
hauptmannschaft anzuzeigen, und zwar bei der Eröffnung spätestens zwei Wochen 
vorher, bei der Einstellung des Betriebes spätestens gleichzeitig mit diesem Zeitpunkte. 
Wegen der Beaufsichtigung solcher Anlagen einschließlich der Abdeckereien be— 
wendet es bei den Vorschriften der Dienstanweisung für die Bezirkstierärzte. 
8 34. 
Die Kontrollbücher der Abdeckereien usw. haben mindestens 10 Spalten zum 
Eintragen folgender Angaben zu enthalten: 
a) Fortlaufende Nummer; 
b) Name und Wohnort des Besitzers des zu beseitigenden Kadavers usw.; 
Jc) Tag und Stunde der Anmeldung zur Abholung; 
) " Abholung; 
e) Gegenstand der Beseitigung (Gattung, Alter, Geschlecht und äußere Kennzeichen 
der Kadaver, Art und Gewicht von Fleisch und tierischen Teilen usw.); 
f) Krankheit oder Todesursache bei Kadavern, Grund der Beschlagnahme bei 
größeren Posten Fleisch; 
8) Name des Abholenden; 
h) Tag und Stunde des Beginns der Beseitigung; 
i) Art der Beseitigung;; 
k) Bemerkungen. 
Die Eintragungen nach a bis d sind spätestens am Tage der Abholung, die übrigen 
spätestens am Tage der Beseitigung des Kadavers usw. vorzunehmen. 
Das Kontrollbuch ist an der Betriebsstätte den nachsehenden Beamten zur Ein- 
sichtnahme vorzulegen. Abgeschlossene Kontrollbücher sind mindestens 1 Jahr, von 
der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. 
1912. 11
	        
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