Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Die Kosten der Untersuchung treffen die Unternehmer. 
) Zur Schlachtung bestimmtes Klauenvieh ist in Schlachtviehhöfen, Schlachthöfen 
und öffentlichen Schlachthäusern binnen 4 Tagen vom Eintreffen ab gerechnet, soweit 
es nicht vor Ablauf dieser Frist zulässigerweise wieder ausgeführt wird, außerhalb 
der Schlachtviehhöfe usw. binnen 2 Tagen vom Eintreffen am Schlachtorte ab gerechnet 
zu schlachten, wofür im ersteren Falle die Verwaltungen der Schlachtviehhöfe usw., 
im letzteren Falle die Besitzer der Tiere verantwortlich sind. 
Auf Schlachtviehhöfen mit regelmäßigen Märkten beginnt die viertägige Frist 
mit dem Tage, an dem die Tiere dort erstmalig zum Markt gestellt worden sind. 
Fällt das Ende der Frist bei Schlachtviehhöfen mit regelmäßigen Märkten auf 
einen Sonn- oder Feiertag, so läuft sie am vorangehenden Tage ab. Tiere, die auf 
solchen Märkten unverkauft bleiben, dürfen innerhalb der Standfrist nur unter der 
Voraussetzung ein zweites Mal zum Verkaufe gestellt werden, daß 
1. sie in besonderen Stallungen untergebracht sind, die für anderes Schlachtvieh 
nicht benutzt werden und außerhalb der Verkaufszeit dem allgemeinen Verkehr 
nicht zugänglich sind; 
2. sie in diesen Stallungen auch am zweiten Markttage verkauft werden, und 
daß sie 
3. bei der beständigen tierärztlichen Untersuchung unverdächtig bleiben. 
Aus den mit einem öffentlichen Schlachthause verbundenen Schlachtviehhöfen, 
deren beiderseitige Betriebe nicht gegeneinander abschließbar sind, sowie aus öffent— 
lichen Schlachthöfen und Schlachthäusern, darf dorthin gebrachtes Schlachtvieh lebend 
nicht wieder ausgeführt werden. 
Zur Überwachung der rechtzeitigen Abschlachtung durch die Ortspolizeibehörden ist 
1. außerhalb von Schlachtviehhöfen, Schlachthöfen und öffentlichen Schlacht— 
häusern zum Verkauf aufgestelltes Schlachtvieh von dem Unternehmer nach 
der Vorschrift unter e bei der Ortspolizeibehörde anzumelden, 
2. der Verkauf solchen Viehes nach außerhalb des Ortes der Handelsniederlassung 
des Unternehmers rechtzeitig der Polizeibehörde des Bestimmungsortes unter 
Angabe des Erwerbers und der Zahl der Tiere vom Unternehmer anzuzeigen. 
Die gleiche Verpflichtung haben auch die Verwaltungen der Schlachtviehhöfe 
usw. in bezug auf das nach auswärts abgeführte Schlachtvieh. 
g) Soweit die Ausfuhr von Vieh aus Schlachtviehhöfen gestattet ist (vergl. unter f 
Abs. 1 und 4) darf sie nur zu Wagen erfolgen; jedes Stück ist unmittelbar vor seiner 
Verladung nochmals tierärztlich zu untersuchen.
	        
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