Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1912. (78)

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Die den Schlachtviehmärkten zugeführten Tiere, die aus verseuchten Landes- 
teilen oder von anderen Schlachtviehmärkten stammen, können in besondere Ställe 
verwiesen und vom freien Handel ausgeschlossen werden. 
h) Das Abhalten von Viehmärkten mit Ausnahme der Pferde= und der Schlacht- 
viehmärkte, sowie der Handel mit Wiederkäuern und Schweinen im Umherziehen kann 
verboten werden. Die Marktverbote sind auf Antrag der Bezirkstierärzte von den 
Kreishauptmannschaften, nach Befinden im Einvernehmen mit den angrenzenden 
Kreishauptmannschaften, zu erlassen und erforderlichenfalls auf alle Orte der Kreis- 
hauptmannschaft zu erstrecken. Erstrecken die Kreishauptmannschaften die Markt- 
verbote auf größere Landesteile, so haben sie zugleich selbst für diese auch den Handel 
mit Klauenvieh im Umherziehen auf bestimmte Zeit zu untersagen. Ausnahmen können 
für den Handel mit Ferkeln in Körben (unter e) zugelassen werden. 
i) Insoweit die Viehmärkte nicht verboten werden, ist die Zuführung von Klauen- 
vieh zum Markt auf einen oder mehrere Wege zu beschränken, deren rechtzeitige Be- 
stimmung der Ortspolizeibehörde obliegt. Der Vorverkauf und der Handel mit Klauen- 
vieh außerhalb des Marktplatzes ist an den Markttagen verboten. 
Die Viehmarktplätze und die anstoßenden Zu= und Abtriebwege sind alsbald nach 
Schluß des Marktes nach Anordnung des Bezirkstierarztes und unter Aufsicht der Orts- 
polizeibehörde zu reinigen und zu desinfizieren. 
k) Die in § 38 Abs. 2 der Bundesratsvorschriften aufgeführten Fahrzeuge und 
Gegenstände sind nach jedem Gebrauche zu reinigen und nach § 14 Ziffer 7 der An- 
lage A der Bundesratsvorschriften zu desinfizieren. 
1) Stallungen, in denen sich Klauenvieh befindet, dürfen außer vom Besitzer und 
von Tierärzten nur vom Gesinde der Wirtschaft betreten werden, soweit es zur Wartung 
und Pflege des Viehes erforderlich ist. In besonderen Ausnahmefällen kann jedoch 
der Besitzer Viehhändlern und Fleischern das Betreten solcher Stallungen gestatten. 
8 46. 
Jeder Ausbruch der Schweineseuche oder Schweinepest außerhalb der Schlacht— 
viehhöfe, Schlachthöfe und öffentlichen Schlachthäuser ist sofort auf ortsübliche Weise 
und im Amtsblatte bekannt zu machen, sowie, wenn es der erste Seuchenausbruch in 
bisher unverseuchten Bezirken ist, den Polizeibehörden aller dem Seuchenorte benach— 
barten deutschen Gemeinden sofort mitzuteilen. 
8 47. 
Die nach § 267 Abs. 4 der Bundesratsvorschriften zulässige Ausfuhr von an— 
steckungsverdächtigen Schweinen aus Beständen, in denen nur die Schweineseuche
	        
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