Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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8 6. (1) Zur Deckung des der Bullenhaltungs-Genossenschaft entstehenden Auf— 
wandes kann der Ausschuß die Erhebung von Sprunggeldern und, insoweit deren 
Ertrag sowie etwaige sonstige Einnahmen nicht ausreichen, die Erhebung von Um- 
lagen anordnen, die auf die beteiligten Viehbesitzer nach Verhältnis ihres jeweiligen 
Besitzstandes an Kühen und über ein Jahr alten Kalben zu verteilen sind. Über den 
Zeitpunkt, welcher für die Feststellung des Besitzstandes maßgebend ist, hat die Ge- 
schäftsordnung Bestimmung zu treffen. 
(2) Der Ausschuß hat alljährlich Rechnung zu legen und die Rechnung 14 Tage 
lang für die beteiligten Viehbesitzer auszulegen. Das Nähere hierüber bestimmt die 
Geschäftsordnung. 
(s) Die Beitreibung der Sprunggelder und der Umlagen erfolgt in derselben 
Weise wie die der Gemeindeabgaben. 
G) Reichen die dem Ausschusse zur Verfügung stehenden Mittel nicht aus, um 
die laufenden Ausgaben zu decken, so sind die erforderlichen Vorschüsse aus der Ge- 
meindekasse beziehentlich durch die Gutsherrschaft zu leisten, und zwar nach dem Ver- 
hältnisse des zur Bullenhaltungs-Genossenschaft gehörenden Besitzstandes an Kühen 
und Kalben in der Gemeinde und in dem selbständigen Gutsbezirke. Die geleisteten 
Vorschüsse sind demnächst zurückzuzahlen. 
8 7. (1) Der Ausschuß beschließt darüber, ob die Bullenhaltung in eigener Ver- 
waltung besorgt oder durch schriftlichen Vertrag an einen oder mehrere zuverlässige 
Viehbesitzer vergeben werden soll. 
(2) Die in vorausbestimmten Zeiträumen abwechselnde Übertragung an ver- 
schiedene Viehbesitzer (Reihehaltung) ist unstatthaft. Die Vergebung an den Mindest- 
Ffordernden ist nur dann zulässig, wenn dieser volle Gewähr für eine zweckentsprechende 
Bullenhaltung bietet. 
§ 8. (1) Gegen Beschlüsse des Ausschusses steht den Beteiligten binnen 14 Tagen 
die Berufung auf die Entscheidung der Gemeindebehörde zu. Diese erfolgt, soweit 
selbständige Gutsbezirke beteiligt sind, im Einvernehmen mit den Gutsherrschaften. 
Hierbei finden die Vorschriften in § 3 Absatz 2 bis 5 Anwendung. 
(e) Nach diesen Vorschriften ist die Entscheidung auch dann herbeizuführen, wenn 
Beschlüsse des Ausschusses überhaupt nicht zustande kommen. 
(2) Der Ausschuß untersteht der Aufsicht der Gemeindeaufsichtsbehörde, in Städten 
mit Revidierter Städteordnung der Aufsicht des Stadtrates. Hierbei handelt der 
Stadtrat, soweit die Beteiligung des Vertreters einer Gutsherrschaft in Betracht 
kommt, im Einvernehmen mit letzterer, wobei im Mangel einer Einigung § 3 Absatz 2
	        
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