Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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8 5. Als Unterlage bei Prüfung der Frage, ob in Gemeinden, in denen eine 
Bullenhaltungs-Genossenschaft nicht besteht, für eine solche ein Bedürfnis vorliegt, 
ist das Ergebnis allgemeiner oder der gemäß der Verordnung vom 27. Oktober 1906 
(G.= u. V.-Bl. S. 358) in Verbindung mit den nach der Verordnung vom 4. März 1881 
(G.= u. V.-Bl. S. 13) stattfindenden Konsignationen vorzunehmenden beschränkten 
Viehzählungen zu verwerten. 
§ 6. Die Bildung des Ausschusses durch die Gemeindebehörde hat rechtzeitig 
vor Beginn und auf die Dauer des Geschäftsjahres der Genossenschaft zu erfolgen 
§ 7. Die Gutsherrschaften sollen bei Beginn des Geschäftsjahres dem Ausschuß 
anzeigen, ob und wie sie im laufenden Geschäftsjahr im Ausschusse vertreten sein 
wollen. Hat die Gutsherrschaft den landwirtschaftlichen Teil des Gutes im ganzen 
verpachtet, so gilt der Pächter, solange die Gutsherrschaft nicht etwas anderes be- 
stimmt, als Vertreter der Gutsherrschaft im Ausschusse. Ohne Erneuerung der Anzeige 
bewendet es bei der seitherigen Vertretung. Soll im Laufe des Geschäftsjahres ein 
Wechsel in der Person des Vertreters stattfinden, so bedarf es hierüber ebenfalls 
vorheriger Anzeige. 
Ein anderer Vertreter als der im voraus bezeichnete ist zu einer Tätigkeit im 
Ausschusse nicht zuzulassen. 
§ 8S. Für die aufzustellende Geschäftsordnung kann das vom Ministerium des 
Innern entworfene Muster zum Anhalt genommen werden. 
In die Geschäftsordnung sind auch Bestimmungen aufzunehmen 
1. über die Art allgemeiner rechtsverbindlicher Veröffentlichungen in Genossen- 
schafts-Angelegenheiten, 
2. über die Art der Bescheidung einzelner Genossen auf vorgebrachte Wünsche, 
Beschwerden und Einsprüche, 
3. über den Beginn des Geschäftsjahres. Wo nicht besondere Gründe eine Ab- 
weichung rechtfertigen, ist das Geschäftsjahr mit dem 1. Januar zu beginnen. 
§9. Beschließt der Ausschuß die Erhebung von Sprunggeldern, so sollen diese 
für die einmalige Benutzung eines Bullen ohne besondere Veranlassung nicht unter 
1.6 50 3 bemessen werden. Für den Nachsprung kann ein niedrigeres Sprunggeld 
festgesetzt werden. 
8 10. Die Feststellung des Besitzstandes erfolgt nach Maßgabe des in der Ge- 
schäftsordnung bestimmten Zeitpunktes für das nächste Geschäftsjahr und bleibt auf 
dessen Dauer wirksam. 
Zu 83 
Absatz 6. 
Zu §§ 5 flg. 
Zu § 6 
Absatz 1.
	        
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