Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
6. Stück vom Jahre 1913.
Inhalt: Nr. 23. Verordnung zur weiteren Abänderung der zum Einkommensteuergesetze vom 24. Juli 1900
erlassenen Ausführungsverordnung. S. 99. — Nr. 24. Verordnung, die Ermittelung der Anbauflächen
und der land= und forstwirtschaftlichen Bodenbenutzung sowie die Zählung der Obstbäume im Jahre 1913
betr. S. 107. — Nr. 25. Verordnung, die Verleihung des Enteignungsrechtes zur Anlage eines neuen
Friedhofes in Auerbach i. V. betr. S. 110.
Nr. 23. Verordnung
zur weiteren Abänderung der zum Einkommensteuergesetze vom 24. Juli 1900
erlassenen Ausführungsverordnung;
vom 4. April 1913.
Auf Grund von § 82 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl.
S. 562) wird zur weiteren Abänderung der zu diesem Gesetz erlassenen Ausführungs-
verordnung vom 25. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 589) folgendes bestimmt:
1. Zwischen § 42 und § 43 wird folgende neue Bestimmung eingeschaltet:
Zu §s§ 36 und 37 des Gesetzes.
8 42a.
Den Gemeindebehörden von Orten, die in mehrere Einschätzungsdistrikte
zerlegt sind, ist gestattet, für die in 8 36 Absatz 3 und im zweiten Satze von
837 des Gesetzes bezeichneten Nachweisungen das Muster G (§ 42 Absatz 1)
durch Karten zur Aufnahme je einer Person nach dem angefügten Muster G 1
zu ersetzen.
Wird von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht, so ist an Stelle der
Aufforderung nach dem Muster F (§ 42 Absatz 2) eine solche nach dem an-
gefügten Muster F 1 zu erlassen.
Die Karten sind mit einem Lieferscheine nach dem angefügten Muster G 2
bei der Gemeindebehörde einzureichen. Ein Vordruck zu diesem Lieferschein
ist der Aufforderung F 1 beizulegen.
Ausgegeben zu Dresden, den 19. April 1913. 15
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