Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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bezeichneten Lieferscheine sind von den Gemeindebehörden, denen die An— 
legung der Ortskataster nicht übertragen ist, gleichzeitig mit den Hauslisten— 
bänden, also spätestens 
bis zum 10. Dezember, 
von den übrigen Gemeindebehörden aber mit den Ortskatastern (§ 52) an 
den Bezirkssteuerinspektor einzusenden. 
Auf den Lohn= und Gehaltslisten und auf den Lieferscheinen ist von 
der Gemeindebehörde der Tag des Einganges kurz zu bemerken. 
4. In § 45 werden 
a) zwischen den Worten: „in § 42“ und „bezeichneten“ die Worte: „und § 42 a“ 
und 
b) hinter den in Klammern gestellten Worten: „Muster G“ die Worte: „und 61“ 
eingefügt. 
5. In § 46 Absatz 2 werden die Worte: „Beamtenlisten und Lohnlisten“ durch 
die Worte: „Beamtennachweisungen und Lohnnachweisungen“ ersetzt. 
6. In §59 Absatz 1 ist an Stelle von: „C bis mit 6 und J bis mit M“ zu 
setzen: „C bis mit G 2 und J bis mit M“. 
Dresden, am 4. April 1913. 
Finanzministerium. 
v. Seydewitz. 
Paul. 
15“
	        
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