Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Fl. 
Aus Anlaß der bevorstehenden Einschätzung zur Einkommensteuer werden Sie auf 
Grund der beigedruckten Bestimmungen aufgefordert, die von Ihnen beschäftigten 
Personen und das von Ihnen herrührende Einkommen dieser Personen unter Be- 
nutzung der beiliegenden Vordrucke anzugeben und die ausgefüllten Vordrucke unter 
Beifügung eines unterschriftlich vollzogenen Lieferscheins, zu dem ein Vordruck bei- 
gefügt ist, bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 50 Mark binnen 14 Tagen, 
von Zustellung gegenwärtiger Zufertigung an gerechnet, hier einzureichen. 
Sollten Sie noch mehr Vordrucke nötig haben, so können Sie diese kostenfrei 
bei der unterzeichneten Gemeindebehörde entnehmen. 
D„N , im Oktober 191 
  
Der Stabdtrat. 
Hierzu: 
Vordrucke zu Eink.-Nachw., 
1 Vordruck zum Lieferscheine. 
Erläuterungen. 
Das Einkommensteuergesetz bestimmt in § 36, 5+ 37 Satz 2 und § 71 Satz 1: 
Die Ausführungsverordnung bestimmt in §+ 42 Abs. 4:
	        
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