Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Nr. 24. Verordnung, 
die Ermittelung der Anbauflächen und der land= und forstwirtschaftlichen 
Bodenbenutzung sowie die Zählung der Obstbäume im Jahre 1913 
betreffend; 
vom 9. April 1913. 
Nech den Beschlüssen des Bundesrats vom 3. Mai 1911 und vom 5. März dieses 
Jahres hat im Sommer des laufenden Jahres in allen Bundesstaaten des Deutschen 
Reiches eine Aufnahme der Anbauflächen der bei der Ernteertrags--Ermittelung in 
Betracht kommenden Früchte, sowie eine Wiederholung der Ermittelung der gesamten 
land= und forstwirtschaftlichen Bodenbenutzung und eine Zählung der Obstbäume 
stattzufinden. 
Zur Ausführung dieser Beschlüsse wird für das Königreich Sachsen hiermit 
folgendes verordnet. 
1. Die Ermittelung der gesamten land= und forstwirtschaftlichen Bodenbenutzung 
hat in derselben Weise, wie solches schon früher und zuletzt im Jahre 1900 geschehen 
ist, in allen Ortschaften und in allen Ritter= beziehentlich Kammergütern, zu welchen 
eigene Flurbezirke gehören, durch die Ortsbehörden beziehentlich durch die Guts- 
vorsteher unter Zuziehung von Orts= und Landwirtschaftskundigen zu erfolgen. 
Über die Betriebs= und Holzart, sowie über den Ertrag und die Altersklassen 
der nichtfiskalischen Forsten und Holzungen ist von den Waldbesitzern ein Frage- 
bogen zu beantworten, der den Stadträten und Gemeindevorständen einen Anhalt 
für die Ausfüllung der Vordrucke C, D und E bieten soll. 
Bei den Forstbetrieben, über welche die Auskunft seitens der Besitzer nicht recht- 
zeitig eingeht, unvollständig ist, den Verhältnissen nicht entspricht oder verweigert 
wird und auch da, wo der Besitzer nicht befragt werden konnte und kein Stellvertreter 
da ist, sind durch Forstwirtschaftskundige auf Grund von Besichtigungen Schätzungen 
vorzunehmen. 
Soweit forstlich gebildete Beamte (Gemeindeförster, herrschaftliche Förster) vor- 
handen sind, werden vom Ortsvorstande diese zur Mitwirkung zu veranlassen sein. 
Wenn sich dagegen in einer Gemeinde kein Forstpersonal vorfindet, soll der Gemeinde- 
vorstand rechtzeitig versuchen, einen staatlichen Forstbeamten aus der Nachbarschaft 
zugewiesen zu erhalten. Die Staatsforstverwaltung wird Anweisung geben, daß 
solchen Ersuchen tunlichst entsprochen wird. Findet sich aber kein Forstbeamter zur 
Mitwirkung, so muß der Ortsvorstand mit Hilfe geeigneter Gemeindemitglieder die 
1913. 16
	        
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