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Nr. 24. Verordnung,
die Ermittelung der Anbauflächen und der land= und forstwirtschaftlichen
Bodenbenutzung sowie die Zählung der Obstbäume im Jahre 1913
betreffend;
vom 9. April 1913.
Nech den Beschlüssen des Bundesrats vom 3. Mai 1911 und vom 5. März dieses
Jahres hat im Sommer des laufenden Jahres in allen Bundesstaaten des Deutschen
Reiches eine Aufnahme der Anbauflächen der bei der Ernteertrags--Ermittelung in
Betracht kommenden Früchte, sowie eine Wiederholung der Ermittelung der gesamten
land= und forstwirtschaftlichen Bodenbenutzung und eine Zählung der Obstbäume
stattzufinden.
Zur Ausführung dieser Beschlüsse wird für das Königreich Sachsen hiermit
folgendes verordnet.
1. Die Ermittelung der gesamten land= und forstwirtschaftlichen Bodenbenutzung
hat in derselben Weise, wie solches schon früher und zuletzt im Jahre 1900 geschehen
ist, in allen Ortschaften und in allen Ritter= beziehentlich Kammergütern, zu welchen
eigene Flurbezirke gehören, durch die Ortsbehörden beziehentlich durch die Guts-
vorsteher unter Zuziehung von Orts= und Landwirtschaftskundigen zu erfolgen.
Über die Betriebs= und Holzart, sowie über den Ertrag und die Altersklassen
der nichtfiskalischen Forsten und Holzungen ist von den Waldbesitzern ein Frage-
bogen zu beantworten, der den Stadträten und Gemeindevorständen einen Anhalt
für die Ausfüllung der Vordrucke C, D und E bieten soll.
Bei den Forstbetrieben, über welche die Auskunft seitens der Besitzer nicht recht-
zeitig eingeht, unvollständig ist, den Verhältnissen nicht entspricht oder verweigert
wird und auch da, wo der Besitzer nicht befragt werden konnte und kein Stellvertreter
da ist, sind durch Forstwirtschaftskundige auf Grund von Besichtigungen Schätzungen
vorzunehmen.
Soweit forstlich gebildete Beamte (Gemeindeförster, herrschaftliche Förster) vor-
handen sind, werden vom Ortsvorstande diese zur Mitwirkung zu veranlassen sein.
Wenn sich dagegen in einer Gemeinde kein Forstpersonal vorfindet, soll der Gemeinde-
vorstand rechtzeitig versuchen, einen staatlichen Forstbeamten aus der Nachbarschaft
zugewiesen zu erhalten. Die Staatsforstverwaltung wird Anweisung geben, daß
solchen Ersuchen tunlichst entsprochen wird. Findet sich aber kein Forstbeamter zur
Mitwirkung, so muß der Ortsvorstand mit Hilfe geeigneter Gemeindemitglieder die
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