Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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lassung die freiwillige Wegnahme des Schülers angeraten worden, dieser Rat jedoch 
ohne Erfolg geblieben ist. 
8 59 Absatz 1. Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus: 
1. dem vom Ministerium abgeordneten Vertreter der Regierung (dem Königlichen 
Kommissare), 
2. dem Rektor der Schule und den mit wissenschaftlichem Unterrichte in der Ober- 
prima beschäftigten oder stellvertretungsweise zur Prüfung zugezogenen 
Mitgliedern des Lehrerkollegiums. In der Regel sollen der Prüfungs- 
kommission für jedes Prüfungsfach zwei Vertreter angehören mit der Maßgabe, 
daß ein Lehrer nach seinen Lehrbefähigungen auch zwei Prüfungsfächer ver- 
treten kann. 
§ 63 Absatz 1. In der schriftlichen Prüfung, die der mündlichen vorauszugehen 
hat, sind zu liefern: 
1. ein deutscher Aufsatz, 
eine Übersetzung aus dem Deutschen in das Lateinische, 
eine Übersetzung aus dem Lateinischen in das Deutsche, 
eine UÜbersetzung aus dem Griechischen in das Deutsche, 
eine Übersetzung aus dem Deutschen in das Französische, 
eine mathematische Arbeit, für die drei Aufgaben aus verschiedenen Gebieten 
der Mathematik zu stellen sind. 
Da, wo die Teilungen der Primen eingeführt sind, sind von beiden Abteilungen 
zu fordern: 
1. ein deutscher Aufsatz, 
2. eine Übersetzung aus dem Lateinischen in das Deutsche, 
3. eine Ubersetzung aus dem Griechischen in das Deutsche, 
4. eine Ubersetzung aus dem Deutschen in das Französische; 
ferner von der sprachlichen Abteilung: 
5. eine lateinische Arbeit, sei es eine Übersetzung aus dem Deutschen oder eine 
freie Arbeit, 
6. eine mathematische Arbeit; 
von der mathematischen Abteilung: 
5. eine mathematische Arbeit, 
6. eine naturwissenschaftliche Arbeit. 
8: 
8 63 Absatz 4. Der deutsche Aufsatz und die mathematische Arbeit, soweit sie 
nicht von einer sprachlichen Abteilung gefordert wird, sowie die lateinische Arbeit 
17“
	        
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