Meldung zur
Prüfung.
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II. Zur Prüfung für Zeichenlehrer an gewerblichen Schulen im Geschäftsbereiche
des Ministeriums des Innern werden Bewerber und Bewerberinnen zugelassen, die
das 21. Lebensjahr vollendet haben, ihre sittliche Unbescholtenheit und körperliche
Tauglichkeit nachweisen, eine den Anforderungen bei der Einjährig-Freiwilligen—
Prüfung entsprechende allgemeine Bildung besitzen, mindestens zwei Jahre in einem
gewerblichen Berufe tätig gewesen sind, außerdem aber Zeugnisse über eine zwei—
jährige Ausbildung an einer Kunstgewerbeschule oder an einer entsprechenden Anstalt
sowie über zweckmäßige methodische Schulung beibringen.
Auch werden zu dieser Prüfung Berufslehrer, welche die Gewerbelehrer-Abteilung
der Technischen Staatslehranstalten zu Chemnitz besucht haben, nach weiterer zwei—
jähriger Ausbildung auf einer Kunstgewerbeschule zugelassen.
Die Entschließung darüber, welche Bewerber zur Prüfung für das Lehramt an
gewerblichen Schulen geeignet erscheinen, steht dem Ministerium des Innern zu.
III. Bewerber, welche die sächsische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, bedürfen
zu ihrer Zulassung der Genehmigung des Ministeriums des Kultus und öffentlichen
Unterrichts.
§ 6. Alle Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind an den Prüfungskommissar
bis zum 31. März einzureichen.
In dem Gesuche hat der Bewerber anzugeben, für welche Gattung von Schulen
er die Befähigung als Zeichenlehrer erweisen, oder ob er nur die Berechtigung er-
langen will, sich zum Zwecke der Erteilung von Privatunterricht als staatlich geprüfter
Zeichenlehrer zu bezeichnen.
Beizufügen sind:
a) die Geburtsurkunde,
b) die nach § 5 erforderlichen Zeugnisse über die allgemeine und fachliche Vor-
bildung sowie über alle etwa früher bestandenen Prüfungen, sämtlich in
Urschrift,
Tc) von Bewerbern, die noch keine lehramtliche Prüfung abgelegt haben, etwaige
Zeugnisse über ihre unterrichtliche Tätigkeit,
c) amtliche Zeugnisse über das sittliche Verhalten bis zur Zeit der Meldung, die
für Lehrer und Lehrerinnen von der vorgesetzten Schulbehörde ausgestellt
sein müssen,
e) von Bewerbern, die eine Anstellung im öffentlichen Schuldienste erstreben,
ein kurz vor der Meldung ausgestelltes Zeugnis eines beamteten Arztes über
ihre körperliche Tauglichkeit zu diesem Dienste,