Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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und die Prüfung für nicht bestanden erklären. Dies kann auch geschehen, wenn der 
Bewerber erklärt, von der Prüfung zurücktreten zu wollen. 
Die Zulassung zur mündlichen und praktischen Prüfung kann versagt werden, 
wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen zur Zulassung nicht oder nicht mehr 
vorliegen, insonderheit, wenn sich hinsichtlich der sittlichen Unbescholtenheit des Be— 
werbers nachträglich begründete Zweifel ergeben (8 7 Absatz 2). Zuständig hierfür 
ist der Vorsitzende der Prüfungskommission. 
*15. Auf Grund der Leistungen in der schriftlichen, mündlichen und praktischen 
Prüfung und unter angemessener Berücksichtigung der gemäß § 6 Absatz 4 eingesandten 
Arbeiten werden unmittelbar nach Schluß der Prüfung jeder Abteilung die Einzel- 
zensuren und dann die Hauptzensur für die Geprüften bestimmt. 
Sämtliche Zensuren sind in eine Zensurliste (Muster 1) einzutragen. 
Die Hauptzensuren sind nach den drei Graden: „vorzüglich“ (10, „gut“ (II) und 
„genügend“ (III) mit den Zwischenstufen I bD, II a, II b und III a zu erteilen. Das 
Gleiche gilt von den Einzelzensuren; doch ist bei einer von ihnen noch die Zenfur 
„kaum genügend“ (III b) zulässig. 
Auch können „kaum genügende“ Leistungen in zwei Fächern der mündlichen 
Prüfung oder in zwei der unter Aufsicht gefertigten Arbeiten und in einem Fache 
der mündlichen Prüfung durch besonders tüchtige (I, Ib, II a) in zwei anderen 
Fächern oder Arbeiten als ausgeglichen erachtet werden. 
Ist die Lehrprobe „kaum genügend“ befunden worden, oder sind die Leistungen 
in einem anderen Gebiete der praktischen Prüfung oder in einem Gebiete der münd- 
lichen Prüfung und zugleich entweder in der Hausarbeit oder in zwei der unter Aufsicht 
gefertigten Arbeiten als kaum genügend bewertet, so gilt die Prüfung als nicht be- 
standen (8 14 Absatz 1). 
§ 16. Uber den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung in allen ihren einzelnen 
Teilen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Königlichen Kommissare und 
den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zu vollziehen ist. 
Sie ist in Urschrift oder beglaubigter Abschrift mit einem Berichte des Kommissars 
über die von ihm gemachten Wahrnehmungen und mit einer beglaubigten Abschrift 
der Zensurliste an das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts einzusenden. 
8 17. Bewerber, welche die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis 
nach dem Muster 2, wenn sie die Befähigung als Zeichenlehrer an gewissen Schulen 
erwiesen haben, nach dem Muster 3 in allen anderen Fällen. 
Sie haben das Recht, sich als „staatlich geprüft“ zu bezeichnen. 
Zensur= 
erteilung. 
Niederschrift 
und Bericht- 
erstattung. 
Prüfungs- 
zeugnis. 
W 
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