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und die Prüfung für nicht bestanden erklären. Dies kann auch geschehen, wenn der
Bewerber erklärt, von der Prüfung zurücktreten zu wollen.
Die Zulassung zur mündlichen und praktischen Prüfung kann versagt werden,
wenn sich herausstellt, daß die Voraussetzungen zur Zulassung nicht oder nicht mehr
vorliegen, insonderheit, wenn sich hinsichtlich der sittlichen Unbescholtenheit des Be—
werbers nachträglich begründete Zweifel ergeben (8 7 Absatz 2). Zuständig hierfür
ist der Vorsitzende der Prüfungskommission.
*15. Auf Grund der Leistungen in der schriftlichen, mündlichen und praktischen
Prüfung und unter angemessener Berücksichtigung der gemäß § 6 Absatz 4 eingesandten
Arbeiten werden unmittelbar nach Schluß der Prüfung jeder Abteilung die Einzel-
zensuren und dann die Hauptzensur für die Geprüften bestimmt.
Sämtliche Zensuren sind in eine Zensurliste (Muster 1) einzutragen.
Die Hauptzensuren sind nach den drei Graden: „vorzüglich“ (10, „gut“ (II) und
„genügend“ (III) mit den Zwischenstufen I bD, II a, II b und III a zu erteilen. Das
Gleiche gilt von den Einzelzensuren; doch ist bei einer von ihnen noch die Zenfur
„kaum genügend“ (III b) zulässig.
Auch können „kaum genügende“ Leistungen in zwei Fächern der mündlichen
Prüfung oder in zwei der unter Aufsicht gefertigten Arbeiten und in einem Fache
der mündlichen Prüfung durch besonders tüchtige (I, Ib, II a) in zwei anderen
Fächern oder Arbeiten als ausgeglichen erachtet werden.
Ist die Lehrprobe „kaum genügend“ befunden worden, oder sind die Leistungen
in einem anderen Gebiete der praktischen Prüfung oder in einem Gebiete der münd-
lichen Prüfung und zugleich entweder in der Hausarbeit oder in zwei der unter Aufsicht
gefertigten Arbeiten als kaum genügend bewertet, so gilt die Prüfung als nicht be-
standen (8 14 Absatz 1).
§ 16. Uber den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung in allen ihren einzelnen
Teilen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Königlichen Kommissare und
den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission zu vollziehen ist.
Sie ist in Urschrift oder beglaubigter Abschrift mit einem Berichte des Kommissars
über die von ihm gemachten Wahrnehmungen und mit einer beglaubigten Abschrift
der Zensurliste an das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts einzusenden.
8 17. Bewerber, welche die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis
nach dem Muster 2, wenn sie die Befähigung als Zeichenlehrer an gewissen Schulen
erwiesen haben, nach dem Muster 3 in allen anderen Fällen.
Sie haben das Recht, sich als „staatlich geprüft“ zu bezeichnen.
Zensur=
erteilung.
Niederschrift
und Bericht-
erstattung.
Prüfungs-
zeugnis.
W
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