Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

Wiederholung 
der Prüfung. 
Gebühren. 
— 126 — 
Im Zeugnisse sind sämtliche Zensuren gemäß § 15 Absatz 3 in Worten ohne jeden 
verstärkenden oder abschwächenden Zusatz, überdies in Klammern die Zensurziffern 
mit den zulässigen Zwischenstufen anzugeben. 
Die Zeugnisse sind mit dem Stempel der Prüfungskommission zu versehen und 
von dem Kommissare und den übrigen Mitgliedern der Kommission zu unterschreiben. 
§ 18. Ist die Prüfung für nicht bestanden erklärt oder ein Prüfling während 
derselben zurückgetreten, so kann die Prüfung nach Ablauf eines Jahres wiederholt 
werden. 
Das Gesuch um Zulassung ist bei dem Prüfungskommissar einzureichen. Außer 
einem Lebenslaufe sind amtliche Zeugnisse über die sittliche Führung und die fachliche 
Fortbildung seit der ersten Prüfung beizufügen. 
Zulassung zu einer zweiten Wiederholung der Prüfung findet nicht statt. 
§ 19. An Gebühren einschließlich der Entschädigung für den Geschäftsaufwand 
sind für jede Prüfung zu entrichten: 
von einem sächsischen Staatsangehörigen. 30%, 
von anderen Bewerben 45 K.4 
Sie sind sofort nach erfolgter Zulassung zur Prüfung vor Eintritt in diese an die 
in dem Zulassungsschreiben bezeichnete Zahlstelle abzuliefern. 
Der Kommissar hat über Einnahme und Ausgabe bei der Prüfung dem Ministerium 
des Kultus und öffentlichen Unterrichts Rechnung zu legen. 
§ 20. Gegenwärtige Prüfungsordnung tritt mit dem 1. Juli 1913 in Kraft. 
Mit diesem Zeitpunkte erledigen sich die bisherigen Bestimmungen über die Prüfung 
für Zeichenlehrer. 
§ 21. Die bis zum 1. Juli 1913 eingehenden Meldungen sind nach der Prüfungs- 
ordnung vom 1. Dezember 1904 (G.= u. V.-Bl. S. 439) zu erledigen, sofern in ihnen 
nicht die Anwendung der vorstehenden Prüfungsordnung ausdrücklich beantragt wird. 
 
	        
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