Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Muster 2 (zu § 17). 
  
Beugnié. 
.................................. Bekenntnisses,vorgebildet................ 
(Name der zuletzt besuchten Schule) 
und auf der . . . . . . .. . . ... . .. . . ........ . . . . . .. . . . . . . . .. 
(Name der Kunstgewerbeschule oder sonstigen Bildungsanstalt) 
Zeichenlehrer .. 
an.....................................· (Name der Schulgattung, für welche die 
Befähigung erlangt ist: Volksschulen, gewerbliche Schulen, Volksschulen und gewerbliche Schulen, 
höhere Lehranstalten, höhere Lehranstalten und gewerbliche Schulen) 
nach Maßgabe der Prüfungsordnung vom 5. Mai 1913 bestanden und die Haupt- 
zenfur 
erhalten. Inhaber. ist berechtigt, die Bezeichnung „staatlich geprüfte. Zeichen- 
lehrer. "“ zu führen. 
Dresden,ddden 19 
Königlicher Kommissar. (Stempel) 
Einzelzensuren siehe umstehend.
	        
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