Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Muster 3 (zu 817). 
  
Zeugnis. 
geboren den . . . . . . . . . . . . .. . . . . . .. 1. . . . . zu............................... 
.................................. Bekenntnisses-,vorgebildet................ 
(Name der zuletzt besuchten Schule) 
und auf der . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 
(Name der Kunstgewerbeschule oder sonstigen Bildungsanstalt) 
zu................... 
hatam.................... 19..... die Prüfung für 
Zeichenlehrer 
nach Maßgabe der Prüfungsordnung vom 5. Mai 1913 bestanden und die Haupt- 
zensur 
erhalten. Inhaber- ist berechtigt, die Bezeichnung „staatlich geprüfte. Zeichen- 
lehrer " zu führen, ist aber nicht befähigt zur Anstellung an Volksschulen, gewerb- 
lichen Schulen oder höheren Lehranstalten. 
Dresden,dddnnnnn . . . . 19 
Königlicher Kommissar. (Stempel) 
HEEIEIEIIIIEIIIEIIEIIEIEIEIIEIIIILIEIIEIIIIBIIIII 
Einzelzensuren siehe umstehend.
	        
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