— 137 —
§ 12. Innerhalb 10 Tagen nach der Erhebung sind die Ortslisten, und zwar
seitens der Stadträte, denen die Vordrucke vom Statistischen Landesamte zugehen,
an dieses unmittelbar einzusenden, seitens der Bürgermeister und Gemeindevorstände
aber an die Amtshauptmannschaft abzugeben. Wo für einen Ort mehrere ausgefüllte
Ortslisten vorliegen, sind sie vor ihrer Einsendung nach der über dem Namen der
Gemeinde eingestellten laufenden Nummer zu ordnen.
*13. Die Amtshauptmannschaften haben, nachdem sie sich von der vorschrifts-
mäßigen Ausfüllung und Unterzeichnung überzeugt haben, sämtliche Listen ihres
Bezirks, alphabetisch nach den Namen der Gemeinden geordnet, zusammengeschnürt
bis zum 16. Juni an das Statistische Landesamt einzusenden.
§ 14. Etwaige bei der Bearbeitung der Ermittelungsergebnisse seitens des
Statistischen Landesamts wahrgenommene Mängel werden durch dieses den Ge-
meindebehörden unmittelbar oder durch die Amtshauptmannschaft mitgeteilt werden
und sind durch sie schleunigst abzustellen.
Dresden, am 10. Mai 1913.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Dr. Roscher.
Seifert.
Nr. 33. Verordnung
zur Ausführung von 8 15 des Gesetzes vom 15. Oktober 1868, die
Ausübung der Fischerei in fließenden Gewässern betreffend;
vom 16. Mai 1913.
Die 8§ 1 bis 12 der zur Ausführung von § 15 des Gesetzes vom 15. Oktober 1868
(G.= u. V.-Bl. S. 1247) erlassenen Verordnung vom 28. Oktober 1878 (G.= u. V.-Bl.
S. 446), die zur Abänderung dieser Verordnung erlassene Verordnung vom 20. Ok-
tober 1897 (G.= u. V.-Bl. S. 149), sowie die Verordnung, die innenbenannten Fisch-
arten betreffend, vom 15. Februar 1883 (G.= u. V.-Bl. S. 6) werden hiermit auf-
gehoben und durch folgende Vorschriften ersetzt:
207