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von der südöstlichen Spitze des Flurstücks 601 über den Stationsstein 0,4 des Kommu-
nikationsweges (Flurstück 1660) nach dem Schnittpunkte der Grenze zwischen den
Flurstücken 605 und 609 führende gerade Linie, sowie die Pöhla (Flurstück 1683)
von der nördlichen Spitze des Flurstücks 607 bachabwärts;
im Staatsforstrevier Rückerswalde
die Abteilung 72 einschließlich des an ihrem Südrande gelegenen Teiles der Chemnitz-
Annaberger Eisenbahn.
(2) Der Schutzbereich ist auf einer mit dem Feststellungsvermerke des Ministeriums
des Innern vom 14. April 1913 versehenen Karte veranschaulicht, von der je eine
Nachzeichnung bei den Amtshauptmannschaften Annaberg und Marienberg, den Ge-
meindevorständen zu Wiesa, Neundorf, Mildenau, Falkenbach und Streckewalde sowie
bei der Forstrevierverwaltung Rückerswalde und dem Gutsvorsteher des selbständigen
Gutsbezirkes Wiesa zur Einsichtnahme ausliegt.
III.
(1) Innerhalb des Schutzbereiches bedarf es der Erlaubnis des Ministeriums des
Innern zu Ausgrabungen, Bohrungen und ähnlichen Arbeiten
1. wenn sie sich mehr als 3 m unter die Erdoberfläche erstrecken sollen,
2. wenn sie sich auf eine geringere Tiefe als 3 m unter die Oberfläche erstrecken
und bei ihrer Vornahme sich der Zutritt von warmem Wasser oder Gasen
oder das Auftreten von Gangspalten bemerkbar macht.
(2) Im letzten Falle hat der Unternehmer der Arbeiten über seine Wahrnehmung
der zuständigen Amtshauptmannschaft sofort Anzeige zu erstatten und die Arbeiten
bis zum Eingange der Entschließung des Ministeriums des Innern einzustellen; wird
die Erlaubnis versagt, so hat der Unternehmer den früheren Zustand nach Möglichkeit
wiederherzustellen.
IV.
Werden Ausgrabungen erforderlich, um Leitungen irgendwelcher Art oder Be-
schleusungsanlagen zu beseitigen oder Teile solcher auszuwechseln, so können diese
Arbeiten in Notfällen in einer größeren Tiefe, als 3 m, unerwartet der nach III, 1
einzuholenden Entschließung des Ministeriums des Innern sofort in Angriff genommen
werden; es ist jedoch der Amtshauptmannschaft davon unverweilt Anzeige zu erstatten,
damit diese die Ausgrabungen und die Wiederverfüllung beaufsichtigen kann. Hält
es die Amtshauptmannschaft für erforderlich, so sind die Arbeiten bis zum Eingange
der Entschließung des Ministeriums des Innern einzustellen. Wird die Genehmigung
versagt, so hat der Unternehmer den früheren Zustand wiederherzustellen.
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