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Nr. 36. Verordnung,
die Erweiterung der Strafbefugnisse des derzeitigen Gemeindevorstands
von Bad Elster betreffend;
vom 26. Mai 1913.
De Ministerium des Innern hat auf Grund von 9 77 der Revidierten Landgemeinde-
ordnung beschlossen, die Strafbefugnisse des derzeitigen Gemeindevorstands von Bad
Elster, Heldner, widerruflich bis zu der in Artikel IV §. 14 der Städteordnung für
mittlere und kleine Städte festgesetzten Grenze zu erweitern.
Dresden, den 26. Mai 1913.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Vogel.
Nr. 37. Verordnung
über die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen
auf Eisenbahnen;
vom 2. Juni 1913.
Aif Grund von § 4 des Gesetzes, betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen
bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen, vom 25. Februar 1876 (R.-G.-Bl. S. 163)
wird in Ergänzung der Verordnung, die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Be-
förderung von Vieh einschließlich von lebendem Geflügel auf Eisenbahnen betreffend,
vom 16. September 1904 (G.= u. V.-Bl. S. 392) hierdurch verordnet, was folgt:
1.
Die Reinigung und die Desinfektion von Viehwagen hat auf den hierzu be—
stimmten Desinfektionsstationen auf einem mit undurchlässiger Bettung und mit
Abflußvorrichtungen versehenen Gleise zu erfolgen. Auch soll die Ausräumung der
Streu, des Düngers usw. aus den Wagen nur an Stellen stattfinden, an denen der
Boden mit undurchlässigem Pflaster versehen oder zementiert ist. Nach Fortschaffung
der Streu, des Düngers usw. ist der Boden mindestens an jedem Reinigungstage