Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

— 150 — 
zur Verfügung steht (vergl. § 14 Absatz 1 unter 1 der Anweisung für das Desinfektions- 
verfahren bei Viehseuchen). 
Dresden, den 2. Juni 1913. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. v. Seydewitz. 
Dutschmann. 
  
Nr. 38. Ausführungsbestimmungen 
zu dem Gesetze vom 21. Januar 1913 über die Tagegelder und 
Reisekosten der Staatsdiener; 
vom 4. Juni 1913. 
Auf Grund des 820 Absatz 3 des Gesetzes über die Tagegelder und Reisekosten der 
Staatsdiener vom 21. Januar 1913 (G.= u. V.-Bl. S. 44) wird folgendes bestimmt: 
Zu §1 des § 1. (#) Nicht als Dienstreisen sind anzusehen Reisen, die von Staatsdienern 
Gesetzes. lediglich aus Anlaß von Dienstverhältnissen persönlicher Art unternommen werden, 
wie insbesondere Reisen aus Anlaß von Anstellungen, Versetzungen, Beförderungen 
oder Auszeichnungen behufs persönlicher Vorstellung oder Dankesabstattung, Reisen 
behufs Ablegung von Prüfungen, Reisen behufs Geltendmachung persönlicher An- 
liegen, Reisen zur Teilnahme an der Bestattung eines Beamten oder einer anderen 
Person, die zu der Behörde in Beziehung gestanden hat, dafern sie nicht auf Anordnung 
oder mit Genehmigung des vorgesetzten Ministeriums unternommen worden sind, 
sowie die regelmäßigen Gänge eines Staatsdieners zwischen seinem Wohnort und 
seiner Dienststelle, auch wenn beide nicht in einem Gemeindebezirke liegen. 
(2) Die Vornahme nicht dienstlicher Geschäfte während einer Dienstreise darf 
zu keiner höheren Belastung der Staatskasse führen. Vielmehr dürfen nur diejenigen 
Tagegelder und Reisekosten in Ansatz kommen, die durch die Dienstreise als solche 
erwachsen. Inwieweit die Vornahme nicht dienstlicher Geschäfte von der vorgesetzten 
Dienstbehörde zu genehmigen ist, richtet sich nach den für die Beamten bestehenden 
Dienstvorschriften. 
(6) Die Verbindung einer Urlaubsreise mit einer Dienstreise ist nur mit ausdrück- 
licher Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde zulässig. Erledigt der Staats-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.