Zu § 11 des
Gesetzes.
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(4) Unter „Ort“ im Sinne des § 10 des Gesetzes ist — abweichend von der in
§ 2 Absatz 2 dieser Ausführungsbestimmungen für den „Dienstort“ gegebenen Be-
griffsbestimmung — der hauptsächlich von Gebäuden oder eingefriedigten Grund-
stücken eingenommene Teil eines Gemeindebezirkes, der in der Orts= und Entfernungs-
karte als geschlossener Wohnplatz durch einen Ortsmittelpunkt (O) gekennzeichnet ist,
zu verstehen. Liegen in einem Gemeindebezirke mehrere solche geschlossene Wohn-
plätze getrennt voneinander, so ist jeder Wohnplatz für sich als ein „Ort“ anzusehen.
Kleinere Häusergruppen sowie einzelne zerstreut liegende Gehöfte, Fabriken, Ziege-
leien, Mühlen und sonstige Gebäude, ingleichen Kammer= und Rittergüter und exemte
Grundstücke, die in der Orts= und Entfernungskarte nicht als geschlossene Wohnplätze
gekennzeichnet sind, werden als zu demjenigen Wohnplatze gehörig betrachtet, zu dem
sie in öffentlich-rechtlichen Beziehungen gehören. Uber diese Zugehörigkeit gibt das
vom Statistischen Landesamte herausgegebene Gemeinde= und Ortsverzeichnis für
das Königreich Sachsen Aufschluß. Bei Dienstreisen nach Dienstverrichtungsstellen,
die abseits von Ortschaften liegen und nicht zu einer Ortsflur gehören (z. B. in Staats-
forstrevieren oder Privatgrundstücken, soweit diese einem besonderen Flurbezirk an-
gehören), ist die natürliche Lage der Dienstverrichtungsstelle maßgebend. Dasselbe
gilt von Ortsflurteilen, die durch andere Fluren räumlich vom Hauptorte getrennt
sind, insoweit es sich nicht um besondere geschlossene Wohnplätze handelt. Die Ent-
fernungen nach solchen Stellen wie nach den in Absatz 1 erwähnten Ein= und Aus-
steigeplätzen sind nötigenfalls auf Grund der Generalstabskarte zu ermitteln.
* 10. Unter „Strecken“, die zur Ausübung von dienstlichen Verrichtungen zu
Fuß zurückgelegt werden und für die Kilometergebühren nicht in Ansatz gebracht
werden dürfen, sind unter anderem zu verstehen:
a) bei Enteignungsverhandlungen und Berainungen: die Strecken vom Orte der
Versammlung bis zum Orte der Protokollaufnahme,
b) bei Besichtigung von Flußläufen und Straßenbauten sowie bei Messungen und
Beobachtungen und dergleichen: die Strecken von dem Orte, in dem die
eigentliche dienstliche Tätigkeit beginnt, bis zu dem Orte, in dem diese an
demselben Tage beendet wird.
Es können demnach die gesetzlichen Reisekosten nur in Ansatz gebracht werden in den
Fällen unter a für die Strecken vom Dienstorte, vom Ort anderweiter dienstlicher
Tätigkeit oder Übernachtungsorte bis zum Orte der Versammlung und vom Orte
der Protokollaufnahme zurück zum Dienstorte, zum Ort anderweiter dienstlicher
Tätigkeit oder Übernachtungsorte, in den Fällen unter b für die Strecken vom Dienst-
orte, vom Ort anderweiter dienstlicher Tätigkeit oder vom Übernachtungsorte bis zu