Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Nr. 43. Verordnung, 
Abänderung einiger Bestimmungen über die Tagegelder und Reisekosten der 
Mitglieder der Bezirks- und Kreis-Körkommissionen vom 18. Januar 1898 
betreffend; 
vom 16. Juni 1913. 
Auf Grund des Gesetzes über die Tagegelder und Reisekosten der Staatsdiener 
vom 21. Januar 1913 (G.= u. V.-Bl. S. 44) und zur Ausführung von § 23 des Gesetzes 
über die Unterhaltung und Körung der Zuchtbullen in der Fassung der Bekannt- 
machung vom 15. März 1913 (G.= u. V.-Bl. S. 77) wird unter Aufhebung der Ver- 
ordnung vom 18. Januar 1898 (G.= u. V.-Bl. S. 9) verordnet, was folgt: 
§ 1. Die Mitglieder der nach §§ 15 und 19 des Gesetzes über die Unterhaltung 
und Körung der Zuchtbullen bestellten Bezirks= und Kreis-Körkommissionen erhalten 
für auswärtige Verrichtungen in den ihnen durch dieses Gesetz zugewiesenen An- 
gelegenheiten: 
a) Tagegelder nach dem Satze von acht Mark für den Kalendertag, wenn die 
Verrichtung zwölf Stunden und darüber, und vier Mark, wenn die Ver- 
richtung weniger als zwölf Stunden Zeit beansprucht; 
b) an Fortkommen-Entschädigung für die Hin= und Rückreise zusammen zehn Mark, 
wenn die Abwesenheit vom Wohnorte zwölf Stunden und darüber, und sechs 
Mark, wenn die Abwesenheit vom Wohnorte weniger als zwölf Stunden dauert. 
Für Reisen, die nicht mehr als drei Stunden in Anspruch nehmen, und für 
Kalendertage, von denen nicht mehr als zwei Stunden auf die Reise entfallen, wird 
kein Tagegeld gewährt. 
Für Reisen, die nicht mehr als drei Stunden in Anspruch nehmen, wird das 
Fortkommen für die Hin= und Rückreise mit fünf Mark für jede für sich abgeschlossene 
Reise vergütet. 
Für Fortkommen am Wohnorte können die unvermeidlichen baren Auslagen 
berechnet werden. 
§ 2. Für Geschäfte am Wohnorte werden Tagegelder nicht gewährt. 
8 3. Als Zeitpunkt des Beginns der Reise ist die Zeit des Abganges aus der 
Wohnung und als Zeitpunkt der Beendigung der Reise die Zeit der Rückkehr in die
	        
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