Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Für Fortkommen, einschließlich Ab- und Zugang, dürfen sie die notwendigen 
baren Verläge berechnen.“ 
Dresden, den 19. Juni 1913. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Wechler. 
  
Nr. 46. Verordnung 
zur weiteren Abänderung der zum Einkommensteuergesetze vom 24. Juli 1900 
erlassenen Ausführungsverordnung; 
vom 20. Juni 1913. 
Auf Grund von 882 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 (G.= u. V.-Bl. 
S. 562) wird zur weiteren Abänderung der zu diesem Gesetz erlassenen Ausführungs— 
verordnung vom 25. Juli 1910 (G.= u. V.-Bl. S. 589) folgendes bestimmt: 
In § 29 erhält Absatz 3 folgende Fassung: 
Die Vergütung. der Reisekosten, die den von den Bezirksausschüssen ge- 
wählten, weder im Distrikte noch im Orte der Einschätzung wohnhaften Mit- 
gliedern oder Stellvertretern gewährt wird, beträgt 
a) soweit die Eisenbahn, das Dampfschiff oder die Straßenbahn benutzt 
werden kann, 10 8& für das Kilometer, 
b) soweit keines der unter a genannten Verkehrsmittel benutzt werden kann, 
30 D für das Kilometer. 
Den Straßenbahnen gleich stehen Fahrposten und Kraftfahrzeuge mit ge- 
ordnetem Straßenfahrdienste. Drahtseilbahnen und ähnliche Betriebe gelten 
weder als Straßenbahnen noch als Eisenbahnen. Die an einem Tage zurück- 
gelegten Kilometer werden, getrennt nach a und b, zusammengerechnet; ein 
bei der Zusammenrechnung verbleibender Bruchteil eines Kilometers wird 
für ein volles Kilometer gezählt. Die Kilometer werden 
im Falle a 
1. bei Benutzung der Eisenbahn oder des Dampfschiffs nach der wirklich 
zurückgelegten Fahrstrecke, 
2. bei Benutzung der Straßenbahn von der Mitte des Ortes, in dem die 
Straßenbahn bestiegen, nach der Mitte des Ortes, in dem sie wieder 
verlassen wird, und
	        
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