Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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6. am zehnten Sonntage nach Trinitatis für die Mission unter Israel und die 
Evangelisationsarbeit im heiligen Lande, 
7. am Reformationsfeste für den Gustav Adolf-Verein, 
8. am Totenfestsonntage für die kirchliche Versorgung der evangelischen Deutschen 
im Auslande, 
9. am Sylvestertage (31. Dezember) für den allgemeinen Kirchenfonds. 
82. Die Veranstaltung weiterer alljährlich wiederkehrender oder einmaliger all- 
gemeiner Kirchenkollekten für kirchliche Zwecke (z. B. Neubau von Kirchen und dergl.) 
bleibt, wie bisher, der im einzelnen Falle mit Genehmigung der in Eyvangelicis 
beauftragten Staatsminister von dem Landeskonsistorium zu treffenden besonderen 
Anordnung vorbehalten. 
§#3. Die allgemeinen Kirchenkollekten sind in allen evangelisch -lutherischen 
Kirchen des Landes und von Kirchgemeinden, die eine Kirche nicht besitzen, in dem 
von ihnen benutzten gottesdienstlichen Raume nicht nur im Hauptgottesdienste, 
sondern auch bei allen anderen öffentlichen Gottesdiensten zu sammeln, die an dem 
vorgeschriebenen Kollektentag abgehalten werden. 
In Kirchen (Neben-, Schwester-, Tochterkirchen), in denen nicht an allen 
Sonn= und Feiertagen, wohl aber mindestens aller 14 Tage öffentlicher Gottes- 
dienst stattfindet, ist die Kollekte, sofern sie auf einen gottesdienstfreien Tag fällt, 
am nächsten oder vorhergehenden Sonn= oder Feiertage zu sammeln. 
8 4. Die allgemeinen Kirchenkollekten sind, wo allsonntäglicher Gottesdienst 
stattfindet, am Sonntage vorher im Hauptgottesdienste, in jedem Fall aber außer- 
dem am Kollektentag in allen öffentlichen Gottesdiensten von der Kanzel aus 
abzukündigen. 
Bei der Abkündigung ist in geeigneter Weise der Zweck der Kollekte darzulegen 
und es sind hierzu die etwa vom Landeskonsistorium veröffentlichten Mitteilungen 
zu benutzen. 
§ 5. Die Sammlung hat am Schlusse des Gottesdienstes in Behältnisse 
(Büchsen, Becken oder Teller) zu geschehen, die an sämtlichen Ausgängen der Kirche 
aufgestellt werden müssen. 
§6. Geldsammlungen für andere Zwecke dürfen bei öffentlichen Gottesdiensten 
am Kollektentage keinesfalls vorgenommen werden, mit alleiniger Ausnahme des 
Klingelbeutel-(Zimbel-) umgangs für das Kirchenärar, wo solcher noch in alter 
Weise während des Gottesdienstes stattfindet.
	        
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