Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Es dürfen daher am Kollektentage Sammelbüchsen oder sonstige Behältnisse 
zur Einlegung von Geldspenden für den Klingelbeutel (Zimbel) oder für andere 
Zwecke weder an den Ausgängen der Kirche noch in der Nähe dieser Ausgänge 
am Schlusse des Gottesdienstes aufgestellt werden oder aufgestellt bleiben. 
87. Die Pfarrer und die jeweilig amtierenden Geistlichen sind dafür verant— 
wortlich, daß den vorstehenden Vorschriften nachgegangen wird. 
Die Zählung des Kollektenertrags hat im Beisein des Pfarrers oder eines 
von diesem Beauftragten durch ein weltliches Mitglied des Kirchenvorstands oder 
einen Beamten oder Kirchendiener zu erfolgen. 
88. Von den Pfarrämtern ist der Ertrag jeder allgemeinen Kirchenkollekte ohne 
Verzug und längstens innerhalb 8 Tagen nach dem Kollektentag an die Super— 
intendentur, in der Oberlausitz an die Kreishauptmannschaft Bautzen als Konsistorial— 
behörde, abzuliefern. 
Die in der Afraparochie zu Meißen, in der evangelischen Hofkirche zu Dresden, 
im Dome zu Meißen, in der Universitätskirche zu Leipzig und in der Sächsischen 
Beamtengemeinde zu Bodenbach gesammelten Beträge werden unmittelbar und 
sofort an die in § 11 bezeichneten Empfangsstellen abgeliefert. 
§ 9. Die in § 8 geordnete Ablieferung hat ausschließlich in Geld zu erfolgen, 
und zwar durch Postanweisung, Zahlkarte oder sonst durch sichere Hand. Die Ein- 
sendung von Briefmarken oder sonstigen bloßen Wertzeichen ist unstatthaft. 
Auf dem Abschnitte der Postanweisung, der Zahlkarte oder auf besonderem 
Lieferschein ist die absendende Stelle zu nennen, die Kollekte nach Tag und Zweck 
zu bezeichnen und der wirklich eingegangene Ertrag anzugeben. 
Etwaiger Abzug von Postgeld oder unvermeidlichen Umwechselungskosten ist 
unter Bezifferung des Betrags besonders zu erwähnen. Diese Vermerke sind von 
dem bei der Zählung des Kollektenertrags beteiligt gewesenen weltlichen Mitgliede 
des Kirchenvorstands, Beamten oder Kirchendiener unter Angabe seiner dienstlichen 
Eigenschaft zu unterschreiben und vom Pfarrer durch Mitunterschrift unter Beidruck 
des Kirchenstempels zu bestätigen. 
Sollte ein einzusendender Ertrag überhaupt nicht vorhanden sein, so ist eine in 
gleicher Weise zu unterschreibende und zu unterstempelnde Bescheinigung hierüber 
cinzureichen, in welcher ebenfalls die absendende Stelle zu nennen und die Kollekte 
nach Tag und Zweck zu bezeichnen, überdies aber der Grund des Ausfalls anzu- 
geben ist (Fehlschein). 
§ 10. Bei den Superintendenturen und der Kreishauptmannschaft Bautzen als 
Konsistorialbehörde sind die eingehenden Postanweisungs= oder Zahlkartenabschnitte
	        
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