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Es dürfen daher am Kollektentage Sammelbüchsen oder sonstige Behältnisse
zur Einlegung von Geldspenden für den Klingelbeutel (Zimbel) oder für andere
Zwecke weder an den Ausgängen der Kirche noch in der Nähe dieser Ausgänge
am Schlusse des Gottesdienstes aufgestellt werden oder aufgestellt bleiben.
87. Die Pfarrer und die jeweilig amtierenden Geistlichen sind dafür verant—
wortlich, daß den vorstehenden Vorschriften nachgegangen wird.
Die Zählung des Kollektenertrags hat im Beisein des Pfarrers oder eines
von diesem Beauftragten durch ein weltliches Mitglied des Kirchenvorstands oder
einen Beamten oder Kirchendiener zu erfolgen.
88. Von den Pfarrämtern ist der Ertrag jeder allgemeinen Kirchenkollekte ohne
Verzug und längstens innerhalb 8 Tagen nach dem Kollektentag an die Super—
intendentur, in der Oberlausitz an die Kreishauptmannschaft Bautzen als Konsistorial—
behörde, abzuliefern.
Die in der Afraparochie zu Meißen, in der evangelischen Hofkirche zu Dresden,
im Dome zu Meißen, in der Universitätskirche zu Leipzig und in der Sächsischen
Beamtengemeinde zu Bodenbach gesammelten Beträge werden unmittelbar und
sofort an die in § 11 bezeichneten Empfangsstellen abgeliefert.
§ 9. Die in § 8 geordnete Ablieferung hat ausschließlich in Geld zu erfolgen,
und zwar durch Postanweisung, Zahlkarte oder sonst durch sichere Hand. Die Ein-
sendung von Briefmarken oder sonstigen bloßen Wertzeichen ist unstatthaft.
Auf dem Abschnitte der Postanweisung, der Zahlkarte oder auf besonderem
Lieferschein ist die absendende Stelle zu nennen, die Kollekte nach Tag und Zweck
zu bezeichnen und der wirklich eingegangene Ertrag anzugeben.
Etwaiger Abzug von Postgeld oder unvermeidlichen Umwechselungskosten ist
unter Bezifferung des Betrags besonders zu erwähnen. Diese Vermerke sind von
dem bei der Zählung des Kollektenertrags beteiligt gewesenen weltlichen Mitgliede
des Kirchenvorstands, Beamten oder Kirchendiener unter Angabe seiner dienstlichen
Eigenschaft zu unterschreiben und vom Pfarrer durch Mitunterschrift unter Beidruck
des Kirchenstempels zu bestätigen.
Sollte ein einzusendender Ertrag überhaupt nicht vorhanden sein, so ist eine in
gleicher Weise zu unterschreibende und zu unterstempelnde Bescheinigung hierüber
cinzureichen, in welcher ebenfalls die absendende Stelle zu nennen und die Kollekte
nach Tag und Zweck zu bezeichnen, überdies aber der Grund des Ausfalls anzu-
geben ist (Fehlschein).
§ 10. Bei den Superintendenturen und der Kreishauptmannschaft Bautzen als
Konsistorialbehörde sind die eingehenden Postanweisungs= oder Zahlkartenabschnitte