Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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85. Die Oberaufsicht über das gesamte Externatswesen führt das Ministerium 
des Innern, und zwar soweit Militärärzte dabei beteiligt sind, in Gemeinschaft mit 
dem Kriegsministerium. 
Die auf das Externat bezüglichen Geschäfte werden in Unterordnung unter 
das Ministerium des Innern durch das Landesgesundheitsamt, I. Abteilung, in 
Unterordnung unter das Kriegsministerium durch dessen Medizinalabteilung besorgt. 
§ 6. Zu dem Geschäftskreise des Landesgesundheitsamtes als vorgesetzter 
Behörde für das Externat gehören namentlich folgende Gegenstände: 
1. Ermittelung der zur Benutzung für das Externat geeigneten Anstalten; 
2. Vereinbarung mit den Anstaltsverwaltungen und den ihnen vorgesetzten 
Behörden oder Körperschaften über die Benutzung der Anstalten zu Externats- 
zwecken, vorbehältlich der vor dem Abschluß einzuholenden Genehmigung 
des Ministeriums des Innern; 
3. Vorbereitung der nach #§ 4 sich erforderlich machenden Sonder-Ordnungen; 
4. alljährlich einmal zu erlassende Aufforderung zur Anmeldung für den Eintritt 
in das Externat; 
5. Beschlußfassung über die Anmeldungen nach Einvernehmen mit den ärztlichen 
Leitern derjenigen Anstalten, bei denen das Externat nachgesucht wird; 
6. Vernehmung mit den beteiligten Anstaltsverwaltungen über alle das Externat 
berührenden Angelegenheiten; " 
7. Vorschlag von Externen für Unterstützungen der in § 13 gedachten Art bei 
dem Ministerium des Innern; 
8. Gutachtlicher Vortrag an das Ministerium des Innern wegen weiterer zweck- 
mäßiger Ausbildung des Externates und Abstellung etwaiger in dessen Ver- 
fassung oder praktischen Wirksamkeit wahrgenommener Mängel. 
8 7. Das Externat ist der Regel nach nur solchen Arzten eröffnet, die im 
Sächsischen Untertanenverbande stehen. Es kann jedoch mit Genehmigung 
des Ministeriums des Innern auch Nichtsachsen der Zutritt gestattet werden. 
Zur Aufnahme in das Externat ist der Nachweis der ärztlichen Approbation 
erforderlich. Die Aufnahmegesuche sind an das Landesgesundheitsamt zu richten. 
Diesen Gesuchen, die angeben müssen, an welcher Anstalt, von welcher Zeit 
an und auf wie lange der Bewerber zum Externate zugelassen sein will, ist der 
Approbationsschein und, falls auch um eine Unterstützung nachgesucht wird, 
ein kurzer Lebenslauf des Gesuchstellers beizufügen. 
8 8. Über die Zulassung zum Externate bescheidet das Landesgesundheitsamt 
die betreffende Krankenanstalt und den Gesuchsteller, der dabei einen Abdruck der 
Ordnung für das Externat erhält.
	        
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