— 186 —
Nr. 52. Verordnung,
die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel betreffend;
vom 5. Juli 1913.
Mit Rücksicht auf die Verordnung, die Aufsicht über Dampfkessel durch den
Sächsischen Dampfkessel-Überwachungs-Verein und durch Dampftkesselbesitzer be-
treffend, vom 17. Dezember 1912 (G.= u. V.-Bl. S. 527) erhält § 40 Absatz 1 Satz 1
der Verordnung, die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel betreffend, vom
10. Dezember 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 653) folgende Fassung:
Bevor ein beweglicher Dampfkessel in Betrieb genommen wird, ist von
dem Besitzer oder Benutzer des Kessels der Polizeibehörde des Betriebsortes und
der zuständigen Gewerbeinspektion, insoweit aber der Kessel gemäß § 1 der Ver-
ordnung vom 17. Dezember 1912 vom Sächsischen Dampfkessel-Uberwachungs-Verein
überwacht wird, an Stelle der Gewerbeinspektion der zuständigen Geschäftsstelle
des Überwachungs-Vereins unter Angabe der Stelle, wo der Betrieb stattfinden
soll, Anzeige zu erstatten.
Dresden, den 5. Juli 1913.
Minifterium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Klotsche.
Nr. 53. Verordnung,
die Bildung von Kircheninspektionen in den Vierstädten der Oberlausitz
betreffend:
vom 7. Juli 1913.
Mit Genehmigung der in Evangelicis beauftragten Herren Staatsminister und
unter Zustimmung der Oberlausitzer Provinzialstände verordnen wir — unter Auf-
hebung von §9 der Verordnung, die Konsistorial= und Inspektionsbefugnisse über
die evangelisch-lutherischen Kirchen der Oberlausitz betreffend, vom 12. September
1874 (G.= u. V.-Bl. S. 299) — was folgt:
Die Stadträte der Oberlausitzer Vierstädte bilden, ein jeder in Verbindung mit
dem Pastor primarius, die Inspektion über die Kirchen und kirchlichen Stiftungen