Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Nr. 52. Verordnung, 
die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel betreffend; 
vom 5. Juli 1913. 
Mit Rücksicht auf die Verordnung, die Aufsicht über Dampfkessel durch den 
Sächsischen Dampfkessel-Überwachungs-Verein und durch Dampftkesselbesitzer be- 
treffend, vom 17. Dezember 1912 (G.= u. V.-Bl. S. 527) erhält § 40 Absatz 1 Satz 1 
der Verordnung, die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampfkessel betreffend, vom 
10. Dezember 1909 (G.= u. V.-Bl. S. 653) folgende Fassung: 
Bevor ein beweglicher Dampfkessel in Betrieb genommen wird, ist von 
dem Besitzer oder Benutzer des Kessels der Polizeibehörde des Betriebsortes und 
der zuständigen Gewerbeinspektion, insoweit aber der Kessel gemäß § 1 der Ver- 
ordnung vom 17. Dezember 1912 vom Sächsischen Dampfkessel-Uberwachungs-Verein 
überwacht wird, an Stelle der Gewerbeinspektion der zuständigen Geschäftsstelle 
des Überwachungs-Vereins unter Angabe der Stelle, wo der Betrieb stattfinden 
soll, Anzeige zu erstatten. 
Dresden, den 5. Juli 1913. 
Minifterium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Klotsche. 
  
Nr. 53. Verordnung, 
die Bildung von Kircheninspektionen in den Vierstädten der Oberlausitz 
betreffend: 
vom 7. Juli 1913. 
Mit Genehmigung der in Evangelicis beauftragten Herren Staatsminister und 
unter Zustimmung der Oberlausitzer Provinzialstände verordnen wir — unter Auf- 
hebung von §9 der Verordnung, die Konsistorial= und Inspektionsbefugnisse über 
die evangelisch-lutherischen Kirchen der Oberlausitz betreffend, vom 12. September 
1874 (G.= u. V.-Bl. S. 299) — was folgt: 
Die Stadträte der Oberlausitzer Vierstädte bilden, ein jeder in Verbindung mit 
dem Pastor primarius, die Inspektion über die Kirchen und kirchlichen Stiftungen
	        
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