Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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achsen befinden, müssen sie bei tiefstem Pufferstande mindestens 150 mm von Schienen— 
oberkante abstehen (vergl. § 52 #). 
l 33. 
(1) b) Abstand von Mitte zu Mitte der Puffer 
alö Regel 1750 ium, 
mindestens 1740 
höchstens 1770 
(2) d) Abstand über Schienenoberkante, auf den herabhängende Kuppelungs- 
teile beim tiefsten Pufferstande müssen eingeschraubt werden können (§ 28 (0) a)) 
mindestens 75 mm, wenn die Teile aufgehängt werden können, 
mindestens 130 mm, wenn sie nicht aufgehängt werden können; 
8 42. 
() An beiden Langseiten der Wagen sind folgende Anschriften anzubringen: 
c) das Eigengewicht einschließlich der Achsen, Räder und der dauernd im Wagen 
mitgeführten Ausrüstungsgegenstände; bei Wagen jedoch, die auf Strecken 
von verschiedener Spurweite verkehren und beim Übergange die Radsätze 
wechseln, ist es zulässig, das Gewicht des gefederten Teiles am Wagenkasten, 
das Gewicht der Radsätze und Achsbüchsen aber an den Achsbüchsen an- 
zuschreiben, 
4)der Radstand; bei Drehgestellwagen der Abstand der Drehzapfen und der 
Radstand der Drehgestelle, 
9) das Vorhandensein von Lenkachsen und verschiebbaren Mittelachsen; bei Wagen 
mit mehr als 4500 mm Radstand das Zeichen —□, wenn die Achsen eine 
solche Verschiebbarkeit besitzen, daß die Wagen Krümmungen von 150 m 
Halbmesser anstandslos durchfahren können, 
o) bei den für Militärbeförderung nicht geeigneten offenen Wagen der Buch- 
stabe (u), 
b) bei Privatwagen hinter der Ordnungsnummer das Zeichen [U. 
52 a. 
Aufhalten von Wagen im Rangierdienst mit Bremsschuhen. 
Die Höhe der Bremsschuhe darf das Maß von 130 mm über Schienenoberkante 
nicht übersteigen (vergl. § 28 (7)).
	        
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