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B. Einkommensteuer.
8 8. 1. Beitragspflichtig zur kirchlichen Einkommensteuer sind:
a) alle dem Bekenntnisse der Kirchgemeinde angehörigen natürlichen Personen,
die im Kirchgemeindebezirke ihren Wohnsitz haben oder ein Grundstück besitzen
oder ein Gewerbe betreiben;
b) die in 8 23,8 bis s des Gemeindesteuergesetzes genannten juristischen Personen,
Personenvereine und Vermögensmassen sowie der sächsische Staatsfiskus in
dem dort bestimmten Umfange.
2. Die §§ 24, 29 und 30 des Gemeindesteuergesetzes gelten entsprechend.
wendung, es sei denn, daß bei der Zwangsversteigerung eines in Erbgemeinschaft befindlichen
Grundstücks ein Miterbe Ersteher wird.
§ 12. Andere Gemeindeabgaben, welche bisher an Stelle oder neben der Besitzwechselabgabe
bei Veränderungen im Besitze von Grundstücken erhoben wurden, sallen künftig weg.
§ 23. Einkommensteuerpflichtig sind:
3. die juristischen Personen und die mit dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestatteten
Personenvereine und Vermögensmassen, welche ihren Sitz in der Gemeinde haben,
und zwar:
a) diejenigen juristischen Personen und mit dem Rechte des Vermögenserwerbs aus-
gestatteten Personenvereine, welche Überschüsse als Aktienzinsen oder Dividenden,
gleichviel unter welcher Benennung, verteilen, hinsichtlich dieser Überschüsse,
b) alle sonstigen, nicht physischen Beitragspflichtigen der genannten Art hinsichtlich des
Reinertrags ihres in Grundbesitz, Gewerbebetrieb oder sonst werbend angelegten
Vermögens abzüglich der von ihnen zu zahlenden Schuldzinsen;
4. die juristischen Personen und die mit dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestatteten
Personenvereine und Vermögensmassen, welche in der Gemeinde, ohne daselbst einen Sitz
zu haben, ein Grundstück besitzen oder ein Gewerbe betreiben, und zwar:
a) diejenigen juristischen Personen und mit dem Rechte des Vermögenserwerbs aus-
gestatteten Personenvereine, welche Überschüsse als Aktienzinsen oder Dividenden,
gleichviel unter welcher Benennung, verteilen, hinsichtlich der aus diesen Quellen
herrührenden und verteilten Überschüsse,
b) alle sonstigen nichtphysischen Beitragspflichtigen der genannten Art hinsichtlich des
aus diesen Quellen fließenden Reinertrags (§ 37 Absatz 2);
5. der sächsische Staat hinsichtlich seines Einkommens aus Grundbesitz und Gewerbebetrieb
mit der Maßgabe, daß von diesem Einkommen ein Teilbetrag zu kürzen ist, welcher dem
für das letzte abgeschlossene Rechnungsjahr des Staates ermittelten Verhältnisse der zur
Verzinsung der Staats= und Finanzhauptkassenschulden erforderlichen Summe zu dem
Gesamtbetrage der Nutzungen des Staatsvermögens und der Staatsanstalten entspricht.
§ 24. (1) Dem Besitze eines Grundstücks werden die dinglichen Nutzungsrechte gleichgeachtet,
kraft deren jemand den Ertrag eines Grundstücks ganz oder teilweise als Einkommen bezieht.
(2) Den mit dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestatteten Personenvereinen im Sinne
von §+ 23 stehen solche nicht rechtsfähige Vereine gleich, die nach ihrer Verfassung von dem Wechsel
der Mitglieder in ihrem Bestehen nicht berührt werden.
(3s) Bei Kommanditgesellschaften auf Aktien gilt als Personenverein im Sinne von F 23 die
Gesamtheit der Kommanditisten.
(4) Als Überschüsse im Sinne von § 23 Ziffer 3 und 4 sind die im Durchschnitte der letzten
3 Geschäftsjahre oder, wenn noch nicht so lange Verteilungen stattgefunden haben, im Durchschnitte