Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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B. Einkommensteuer. 
8 8. 1. Beitragspflichtig zur kirchlichen Einkommensteuer sind: 
a) alle dem Bekenntnisse der Kirchgemeinde angehörigen natürlichen Personen, 
die im Kirchgemeindebezirke ihren Wohnsitz haben oder ein Grundstück besitzen 
oder ein Gewerbe betreiben; 
b) die in 8 23,8 bis s des Gemeindesteuergesetzes genannten juristischen Personen, 
Personenvereine und Vermögensmassen sowie der sächsische Staatsfiskus in 
dem dort bestimmten Umfange. 
2. Die §§ 24, 29 und 30 des Gemeindesteuergesetzes gelten entsprechend. 
  
wendung, es sei denn, daß bei der Zwangsversteigerung eines in Erbgemeinschaft befindlichen 
Grundstücks ein Miterbe Ersteher wird. 
§ 12. Andere Gemeindeabgaben, welche bisher an Stelle oder neben der Besitzwechselabgabe 
bei Veränderungen im Besitze von Grundstücken erhoben wurden, sallen künftig weg. 
§ 23. Einkommensteuerpflichtig sind: 
3. die juristischen Personen und die mit dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestatteten 
Personenvereine und Vermögensmassen, welche ihren Sitz in der Gemeinde haben, 
und zwar: 
a) diejenigen juristischen Personen und mit dem Rechte des Vermögenserwerbs aus- 
gestatteten Personenvereine, welche Überschüsse als Aktienzinsen oder Dividenden, 
gleichviel unter welcher Benennung, verteilen, hinsichtlich dieser Überschüsse, 
b) alle sonstigen, nicht physischen Beitragspflichtigen der genannten Art hinsichtlich des 
Reinertrags ihres in Grundbesitz, Gewerbebetrieb oder sonst werbend angelegten 
Vermögens abzüglich der von ihnen zu zahlenden Schuldzinsen; 
4. die juristischen Personen und die mit dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestatteten 
Personenvereine und Vermögensmassen, welche in der Gemeinde, ohne daselbst einen Sitz 
zu haben, ein Grundstück besitzen oder ein Gewerbe betreiben, und zwar: 
a) diejenigen juristischen Personen und mit dem Rechte des Vermögenserwerbs aus- 
gestatteten Personenvereine, welche Überschüsse als Aktienzinsen oder Dividenden, 
gleichviel unter welcher Benennung, verteilen, hinsichtlich der aus diesen Quellen 
herrührenden und verteilten Überschüsse, 
b) alle sonstigen nichtphysischen Beitragspflichtigen der genannten Art hinsichtlich des 
aus diesen Quellen fließenden Reinertrags (§ 37 Absatz 2); 
5. der sächsische Staat hinsichtlich seines Einkommens aus Grundbesitz und Gewerbebetrieb 
mit der Maßgabe, daß von diesem Einkommen ein Teilbetrag zu kürzen ist, welcher dem 
für das letzte abgeschlossene Rechnungsjahr des Staates ermittelten Verhältnisse der zur 
Verzinsung der Staats= und Finanzhauptkassenschulden erforderlichen Summe zu dem 
Gesamtbetrage der Nutzungen des Staatsvermögens und der Staatsanstalten entspricht. 
§ 24. (1) Dem Besitze eines Grundstücks werden die dinglichen Nutzungsrechte gleichgeachtet, 
kraft deren jemand den Ertrag eines Grundstücks ganz oder teilweise als Einkommen bezieht. 
(2) Den mit dem Rechte des Vermögenserwerbs ausgestatteten Personenvereinen im Sinne 
von §+ 23 stehen solche nicht rechtsfähige Vereine gleich, die nach ihrer Verfassung von dem Wechsel 
der Mitglieder in ihrem Bestehen nicht berührt werden. 
(3s) Bei Kommanditgesellschaften auf Aktien gilt als Personenverein im Sinne von F 23 die 
Gesamtheit der Kommanditisten. 
(4) Als Überschüsse im Sinne von § 23 Ziffer 3 und 4 sind die im Durchschnitte der letzten 
3 Geschäftsjahre oder, wenn noch nicht so lange Verteilungen stattgefunden haben, im Durchschnitte
	        
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