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8 10. Die Gemeinden sind berechtigt, bis zu 85 des kirchlichen Steuer—
bedarfes durch Erhebung von Einkommensteuer zu decken.
8 11. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Heranziehung zur kirchlichen
Einkommensteuer in Sachsen und einem anderen deutschen Bundesstaate ist das
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts ermächtigt, nach Gehör der
obersten Kirchenbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Vereinbarungen
zu treffen und Anordnungen zu erlassen, durch welche die Steuerpflicht unter Wahrung
des Grundsatzes der Gegenseitigkeit auch abweichend von den in Sachsen oder in einer
einzelnen Gemeinde geltenden Vorschriften geregelt wird.
C. Grundsteuer.
8 12. Der kirchlichen Grundsteuer unterliegen die in der Parochie belegenen
bebauten und unbebauten Grundstücke sowie veräußerliche Berechtigungen, für die
ein Grundbuchblatt angelegt ist oder angelegt werden kann, mit Ausnahme der ver-
liehenen Bergbaurechte, der Kohlenbergbaurechte und der Abbaurechte.
8 13. 1. Von der kirchlichen Grundsteuer sind befreit:
a) die in 8 49,1 des Gemeindesteuergesetzes unter c und d bezeichneten Grund-
stücke, und zwar die unter c erwähnten ohne die in § 49, desselben angeführte
Beschränkung;
b) Grundstücke im Eigentume natürlicher Personen, die nicht dem Bekenntnisse
der Kirchgemeinde angehören, jedoch Mitglieder einer Kirche oder Religions=
gemeinschaft sind, die im Königreiche Sachsen durch Gesetz das Recht zur
Erhebung öffentlicher Steuern erhalten hat und diese Grundstücke ihrerseits
zur Grundsteuer heranzieht. Die Vorschrift in § 7,1 a Absatz 2 ist anzuwenden;
T) Grundstücke im Eigentume der in § 7,1 b genannten juristischen Personen und
Personenvereine;
) Kirchen, Schulen und zu Dienstwohnungen von Geistlichen und Lehrern sowie
zum unmittelbaren Gebrauche milder Stiftungen bestimmte Gebäude (ein-
schließlich der Armenhäuser), allenthalben nebst Zubehör;
§ 49. #u) Von der Grundsteuer sind befreit:
c) Bestattungsplätze samt Zubehör,
d) öffentliche Straßen, Plätze, Wege, Brücken, die Betten der Elbe, der Freiberger, der Zwickauer,
der Vereinigten Mulde und der Weißen Elster, soweit sie im Eigentume des sächsischen
Staates stehen, sowie die Grundstücke, auf denen sich die Schienengleise der sächsischen
Staatseisenbahnen befinden.
(2) Die Befreiungen unter a und c stehen nur denjenigen Grundstücken und Gebäuden zu,
welche sie zeither genossen haben; sie erlöschen, wenn die Grundstücke und Gebäude anderen als
den dort genannten Zwecken zugeführt werden. Dient ein Grundstück oder Gebäude teilweise
anderen als diesen Zwecken, so ist es insoweit steuerpflichtig.
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