Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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8 10. Die Gemeinden sind berechtigt, bis zu 85 des kirchlichen Steuer— 
bedarfes durch Erhebung von Einkommensteuer zu decken. 
8 11. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Heranziehung zur kirchlichen 
Einkommensteuer in Sachsen und einem anderen deutschen Bundesstaate ist das 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts ermächtigt, nach Gehör der 
obersten Kirchenbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Vereinbarungen 
zu treffen und Anordnungen zu erlassen, durch welche die Steuerpflicht unter Wahrung 
des Grundsatzes der Gegenseitigkeit auch abweichend von den in Sachsen oder in einer 
einzelnen Gemeinde geltenden Vorschriften geregelt wird. 
C. Grundsteuer. 
8 12. Der kirchlichen Grundsteuer unterliegen die in der Parochie belegenen 
bebauten und unbebauten Grundstücke sowie veräußerliche Berechtigungen, für die 
ein Grundbuchblatt angelegt ist oder angelegt werden kann, mit Ausnahme der ver- 
liehenen Bergbaurechte, der Kohlenbergbaurechte und der Abbaurechte. 
8 13. 1. Von der kirchlichen Grundsteuer sind befreit: 
a) die in 8 49,1 des Gemeindesteuergesetzes unter c und d bezeichneten Grund- 
stücke, und zwar die unter c erwähnten ohne die in § 49, desselben angeführte 
Beschränkung; 
b) Grundstücke im Eigentume natürlicher Personen, die nicht dem Bekenntnisse 
der Kirchgemeinde angehören, jedoch Mitglieder einer Kirche oder Religions= 
gemeinschaft sind, die im Königreiche Sachsen durch Gesetz das Recht zur 
Erhebung öffentlicher Steuern erhalten hat und diese Grundstücke ihrerseits 
zur Grundsteuer heranzieht. Die Vorschrift in § 7,1 a Absatz 2 ist anzuwenden; 
T) Grundstücke im Eigentume der in § 7,1 b genannten juristischen Personen und 
Personenvereine; 
) Kirchen, Schulen und zu Dienstwohnungen von Geistlichen und Lehrern sowie 
zum unmittelbaren Gebrauche milder Stiftungen bestimmte Gebäude (ein- 
schließlich der Armenhäuser), allenthalben nebst Zubehör; 
§ 49. #u) Von der Grundsteuer sind befreit: 
c) Bestattungsplätze samt Zubehör, 
d) öffentliche Straßen, Plätze, Wege, Brücken, die Betten der Elbe, der Freiberger, der Zwickauer, 
der Vereinigten Mulde und der Weißen Elster, soweit sie im Eigentume des sächsischen 
Staates stehen, sowie die Grundstücke, auf denen sich die Schienengleise der sächsischen 
Staatseisenbahnen befinden. 
(2) Die Befreiungen unter a und c stehen nur denjenigen Grundstücken und Gebäuden zu, 
welche sie zeither genossen haben; sie erlöschen, wenn die Grundstücke und Gebäude anderen als 
den dort genannten Zwecken zugeführt werden. Dient ein Grundstück oder Gebäude teilweise 
anderen als diesen Zwecken, so ist es insoweit steuerpflichtig. 
  
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