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e) Grundstücke und Gebäude, die im Eigentume der bürgerlichen oder der Schul—
Gemeinde oder milder Stiftungen stehen und örtlichen öffentlichen oder
gemeinnützigen Zwecken gewidmet sind. Diese Bestimmung ist auf Grundstücke,
die sich im Eigentume von Verbänden der genannten Gemeinden oder von
Kirchgemeindeverbänden befinden, entsprechend anzuwenden:
1) Grundstücke, die eine inzwischen nicht wieder erloschene Befreiung von Kirchen-
steuern durch ausdrücklichen Vertrag oder rechtskräftige Entscheidung vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes erlangt haben, soweit nicht Vertrag und Ent-
scheidung eine bloße Anerkennung des Herkommens oder früherer gesetzlicher
Befreiung darstellen. Die Kirchgemeinden bleiben zur einseitigen Ablösung
dieser Befreiung berechtigt;
8) Grundstücke und Gebäude, die unmittelbar öffentlichen Zwecken des Staates
dienen, soweit sie von der Grundsteuer der bürgerlichen Gemeinde befreit sind,
ingleichen Grundstücke und Gebäude der Kirchen-, Geistlichen= und Schul-Lehen;
h) Staatswaldungen einschließlich der dazu gehörigen Nichtholzbodenflächen. Den
Staatswaldungen sind diejenigen der Universität und der Landesschule
Grimma gleich zu achten.
2. § 50 des Gemeindesteuergesetzes gilt entsprechend.
* 14. 1. Die Befreiung in § 13, h erstreckt sich nicht:
a) auf Waldgrundstücke, die zu einem Kammergute gehören;
b) auf Grundstücke, die erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Bestandteile
von Staatswaldungen werden, es sei denn, daß sie bis zu ihrer Hinzuschlagung
zum Staatsforstbesitze von der Kirchengrundsteuer befreit waren;
c) auf Grundstücke, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits kirchen-
steuerpflichtig waren;
d) auf Gebäude, die auf befreiten Grundstücken errichtet sind, samt dem etwa zum
Dienstgenusse der Bewohner dieser Häuser bestimmten Grund und Boden.
2. Die unter 1 d bezeichneten Gebäude samt Zubehör sind, soweit dies noch nicht
geschehen, einem benachbarten Kirchgemeindebezirke zuzuweisen.
3. Für Grundstücke der unter 1 b und c erwähnten Art, die nicht mehr zu dem
Bezirke einer bürgerlichen Gemeinde gehören, kann zwischen dem Staatsfiskus und
850. u) Die Gemeinde kann beschließen, daß Grundstücke und Gebäude, welche öffent-
lichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, ohne unter § 49 zu fallen, von der Grundsteuer
befreit sein oder nur mit ermäßigten Sätzen getroffen werden sollen.
(2) In gleicher Weise kann die Gemeinde Befreiungen oder Ermäßigungen auf vorübergehende
Zeit, insbesondere für Neubauten zugestehen.