Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Einkommensteuer zu berücksichtigenden Aufkommen der Staatseinkommensteuer um— 
zulegen. Doch kann auf Antrag der Vertretung einer bürgerlichen Gemeinde, dafern 
  
der Gemeinde Einkommen aus Grundbesitz haben, ohne in ihr zu wohnen oder ein stehendes Ge- 
werbe zu betreiben (sogenannte Grundstücksforenser), kann überdies durch Beschluß der Abzug 
von Schuldzinsen bis auf einen Betrag beschränkt werden, der dem halben Grundstücksertrage 
gleichkommt. 
() Zinsen von Schulden, die auf einer bestimmten Einnahmequelle haften oder erweislich 
für deren Erwerb ausgenommen worden sind, dürfen nur in der Gemeinde, wo das Einkommen 
aus der betreffenden Quelle zur Besteuerung gelangt, von dem Einkommen abgezogen werden. 
§ 38. (1) Bei Heranziehung des Steuerpflichtigen in seiner Wohnsitzgemeinde wird zunächst 
das gesamte Einkommen ermittelt. Ergibt sich, daß Einkommen aus Grundbesitz, der außerhalb 
des Gemeindebezirks liegt, oder aus Gewerbebetrieb, der in der Gemeinde nicht steuerpflichtig ist, 
darin enthalten ist, so wird der auf das gesamte Einkommen entfallende Steuerbetrag nach Ver- 
hältnis des außer Betracht zu lassenden Einkommens zum gesamten Einkommen herabgesetzt. 
(2) Die Gemeinde kann beschließen, in den Fällen des Absatzes 1 von der Ermittelung des 
gesamten Einkommens abzusehen und die Steuer lediglich nach der Klasse zu berechnen, worein 
das in der Gemeinde bezogene Einkommen fällt. 
(3) Die Gemeinde kann beschließen, daß, falls der Ehemann und die Ehefrau steuerpflichtig 
sind, zunächst der auf das Gesamteinkommen beider Eheleute entfallende Steuersatz zu ermitteln 
und nach diesem Steuersatz die von jedem Ehegatten zu entrichtende Steuer nach dem Verhältnis 
des steuerpflichtigen Einkommens zu dem Gesamteinkommen zu berechnen ist. Dies ist indessen 
ausgeschlossen, wenn die Eheleute dauernd getrennt leben, oder wenn die Summe der Einkommen 
beider Ehegatten 2400 .K nicht übersteigt. 
§ 39. (1) Bei der Einschätzung von Personen mit mehrfachem Wohnsitz darf jede Wohnsitz- 
gemeinde den Steuerpflichtigen nach demjenigen Teile seines Einkommens oder, wenn die Voraus- 
setzungen des § 28 vorliegen, seines Verbrauchs zur Einkommensteuer heranziehen, welcher der 
Dauer seines tatsächlichen Aufenthalts in der Gemeinde entspricht. 
(2) Hierbei wird die Dauer des Aufenthalts nach vollen Monaten gerechnet, dergestalt, daß 
Zeiträume bis zu einem halben Monat außer Betracht bleiben, Zeiträume über einen halben 
Monat als ganzer Monat gelten. 
(3) Dem tatsächlichen Aufenthalte des Steuerpflichtigen in einer Wohnsitzgemeinde ist der 
tatsächliche Aufenthalt seiner mit ihm in ungetrennter Ehe lebenden Ehefrau und seiner unselb- 
ständigen Kinder gleichzuachten. Halten sich gleichzeitig diese Personen in einer oder mehreren 
Wohnsitzgemeinden, der Steuerpflichtige in einer anderen Wohnsitzgemeinde auf, so ist für die Zeit, 
während welcher dies der Fall ist, der Steuerpflichtige in jeder dieser Wohnsitzgemeinden nur mit 
dem halben Betrage oder, wenn mehr als 2 Wohnsitzgemeinden in Frage kommen, mit einem 
entsprechenden Bruchteile der Steuer heranzuziehen. 
(4) Gemeinden, welche Neuanziehende wegen ihres die Dauer von 3 Monaten übersteigenden 
Aufenthalts zur Einkommensteuer heranziehen, sind insoweit den Wohnsitzgemeinden gleich- 
gestellt. 
(5) Die beteiligten Gemeinden können sich mit Zustimmung des Steuerpflichtigen über dessen 
Heranziehung zur Steuer an den verschiedenen Orten einigen. In den Fällen von Absatz 1 bis 4 
ist das gesamte Einkommen des Steuerpflichtigen zu ermitteln und der so ermittelte Steuerbetrag 
im Verhältnis des außer Veranlagung zu lassenden Einkommens zum gesamten Einkommen 
herabzusetzen. 
(6) Die Gemeinde kann jedoch beschließen, von der Ermittelung des gesamten Einkommens 
abzusehen und die Steuer lediglich nach der Klasse zu berechnen, worein das in der Gemeinde 
bezogene Einkommen fällt.
	        
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