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die Genehmigung von der Kirchenaufsichtsbehörde versagt, so entscheidet auf Rekurs
sämtlicher Beteiligter die oberste Kirchenbehörde endgültig.
8 23. 1. Die Beitragspflicht für die einzelnen Bestandteile des Rittergutes ist
während der ersten fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Parochie,
in die der Rittergutshof eingepfarrt ist, nach Ablauf dieses Zeitraumes jedoch in der
Parochie zu erfüllen, in der die Bestandteile liegen.
2. Gehören zu Rittergütern vormals nicht steuerfreie Grundstücke, so sind die
letzteren ebenso zur Beitragsleistung heranzuziehen, wie die Grundstücke der im Ge—
meindebezirke wohnenden Kirchensteuerpflichtigen.
3. Völlige oder teilweise Befreiungen, die Rittergütern vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes durch Vertrag oder rechtskräftige Entscheidung zugestanden worden
sind, bleiben aufrecht erhalten, insoweit nicht Vertrag und Entscheidung eine bloße
Anerkennung des Herkommens oder früherer gesetzlicher Befreiung darstellen.
§ 24. 1. Die Vorschriften in §§ 22 und 23 gelten für Rittergüter, die einen
selbständigen Gutsbezirk bilden.
2. Den Rittergütern sind auch alle anderen, mit Rittergutseigenschaft nicht ver-
sehenen Güter, insofern sie zu der Kirchgemeinde in gleichem Verhältnisse wie jene
stehen, sowie die Kammergüter gleich zu achten. Die Bestimmung in 39 23, ist ent-
sprechend anzuwenden.
3. Insoweit Rittergüter sich der Besitzwechselabgabenordnung der Kirchgemeinde,
zu der sie gehören, nicht angeschlossen haben, bleibt bei Feststellung ihres Anteiles an
dem durch Kirchensteuern zu deckenden Bedarfe der Ertrag der Besitzwechselabgabe
unberücksichtigt.
4. Soweit Güter der unter 1 und 2 erwähnten Art nach den §8 13, 1 h und 14
von der kirchlichen Grundsteuer befreit sind, können sie auch nicht zu Steuern nach
§8 22 und 23 herangezogen werden.
E. Minderheitskirchgemeinden.
8 25. 1. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auch auf die Deckung des Bedarfes
der Minderheitskirchgemeinden der Oberlausitz, sowie von Schirgiswalde anzuwenden.
Beitragspflichtig sind, soweit in Absatz 2 nicht etwas anderes bestimmt ist, nur die
Mitglieder der Minderheitskirchgemeinden und ihre Grundstücke.
2. Wo die Angehörigen der konfessionellen Minderheit eines Ortes einer Nachbar-
parochie ihres Bekenntnisses zugewiesen worden sind, sind sie in dieser beitragspflichtig,
solange diese Zuweisung dauert.