Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

— 251 — 
§ 5. Für die Besteuerung der Militärpersonen, der ehemaligen Militärpersonen 
und der Hinterbliebenen beider bewendet es bei den bestehenden reichs= und landes- 
gesetzlichen Vorschriften. 
I. Abschnitt. 
Von den einzelnen Steuerarten. 
A. Besitzwechselabgabe. 
§6. 1. Die Besitzwechselabgabe zur Schulkasse kann bei dem Wechsel des Eigen- 
tümers eines Grundstückes und bei dem Wechsel des Inhabers einer veräußerlichen 
Berechtigung, für die ein Grundbuchblatt angelegt ist oder angelegt werden kann, 
erhoben werden. Sie darf, unter Hinzurechnung der Abgabe an die bürgerliche und 
an die Kirchgemeinde, nicht mehr als 2 % des Wertes betragen. Wird diese Grenze 
überschritten und beträgt die Abgabe an die Schulgemeinde mehr als /8 % des Wertes, 
so ist sie entsprechend, wenn nötig, bis auf diesen Betrag herabzusetzen. 
2. § 8, 1, à und des Gemecindesteuergesetzes gilt entsprechend. 
§ 7. 1. Wenn in einem Schulbezirke Mehrheits= und Minderheitsschulgemeinde 
nebeneinander bestehen, so sind in Ansehung der Besitzwechselabgabe natürliche 
Personen, die der Minderheitsschulgemeinde angehören, in dieser, alle übrigen 
natürlichen Personen dagegen in der Mehrheitsschulgemeinde beitragspflichtig. 
23. Ist eine Mehrheit natürlicher Personen beitragspflichtig, von denen nur ein 
Teil der Minderheitsschulgemeinde angehört, so bestimmt sich der Steueranspruch der 
letzteren gegenüber dem der Mehrhcitsschulgemeinde nach den Anteilen der der 
Minderheitsschulgemeinde angehörenden Steuerpflichtigen am Eigentume oder an 
der Berechtigung, in Zweifelsfällen aber oder wenn ein Rechtsverhältnis zur gesamten 
Hand besteht, nach der Kopfzahl dieser Personen. 
  
Gem.-St.-Ges. § 8. (1) Die Besitzwechselabgabe ist vom Erwerber zu zahlen. Was als 
Besitzwechsel anzusehen ist, bestimmt die Gemeindesteuerordnung. 
(3) Die Gemeinden können beschließen, daß von Grundstücken oder ihnen gleichgestellten Be- 
rechtigungen im Besitze von juristischen Personen und mit dem Rechte des Vermögenserwerbs 
ausgestatteten Personenvereinen, jedoch mit Ausnahme der in # 10 Ziffer 2 genannten juristischen 
Personen des öffentlichen Rechts, die Besitzwechselabgabe, auch ohne daß ein Besitzwechsel vorliegt, 
zu erheben ist, sofern seit dem letzten Besitzwechsel oder dem letztmaligen Eintritt der Abgaben- 
pflicht 30 Jahre vergangen sind. 
(4) Der Grundstückswert ist zu berechnen ohne den Wert der zu gewerblichen oder landwirt- 
schaftlichen Zwecken dienenden Maschinen, gleichviel, ob sie Zubehör oder Bestandteile des Grund- 
stücks sind. 
1913. 35
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.