— 251 —
§ 5. Für die Besteuerung der Militärpersonen, der ehemaligen Militärpersonen
und der Hinterbliebenen beider bewendet es bei den bestehenden reichs= und landes-
gesetzlichen Vorschriften.
I. Abschnitt.
Von den einzelnen Steuerarten.
A. Besitzwechselabgabe.
§6. 1. Die Besitzwechselabgabe zur Schulkasse kann bei dem Wechsel des Eigen-
tümers eines Grundstückes und bei dem Wechsel des Inhabers einer veräußerlichen
Berechtigung, für die ein Grundbuchblatt angelegt ist oder angelegt werden kann,
erhoben werden. Sie darf, unter Hinzurechnung der Abgabe an die bürgerliche und
an die Kirchgemeinde, nicht mehr als 2 % des Wertes betragen. Wird diese Grenze
überschritten und beträgt die Abgabe an die Schulgemeinde mehr als /8 % des Wertes,
so ist sie entsprechend, wenn nötig, bis auf diesen Betrag herabzusetzen.
2. § 8, 1, à und des Gemecindesteuergesetzes gilt entsprechend.
§ 7. 1. Wenn in einem Schulbezirke Mehrheits= und Minderheitsschulgemeinde
nebeneinander bestehen, so sind in Ansehung der Besitzwechselabgabe natürliche
Personen, die der Minderheitsschulgemeinde angehören, in dieser, alle übrigen
natürlichen Personen dagegen in der Mehrheitsschulgemeinde beitragspflichtig.
23. Ist eine Mehrheit natürlicher Personen beitragspflichtig, von denen nur ein
Teil der Minderheitsschulgemeinde angehört, so bestimmt sich der Steueranspruch der
letzteren gegenüber dem der Mehrhcitsschulgemeinde nach den Anteilen der der
Minderheitsschulgemeinde angehörenden Steuerpflichtigen am Eigentume oder an
der Berechtigung, in Zweifelsfällen aber oder wenn ein Rechtsverhältnis zur gesamten
Hand besteht, nach der Kopfzahl dieser Personen.
Gem.-St.-Ges. § 8. (1) Die Besitzwechselabgabe ist vom Erwerber zu zahlen. Was als
Besitzwechsel anzusehen ist, bestimmt die Gemeindesteuerordnung.
(3) Die Gemeinden können beschließen, daß von Grundstücken oder ihnen gleichgestellten Be-
rechtigungen im Besitze von juristischen Personen und mit dem Rechte des Vermögenserwerbs
ausgestatteten Personenvereinen, jedoch mit Ausnahme der in # 10 Ziffer 2 genannten juristischen
Personen des öffentlichen Rechts, die Besitzwechselabgabe, auch ohne daß ein Besitzwechsel vorliegt,
zu erheben ist, sofern seit dem letzten Besitzwechsel oder dem letztmaligen Eintritt der Abgaben-
pflicht 30 Jahre vergangen sind.
(4) Der Grundstückswert ist zu berechnen ohne den Wert der zu gewerblichen oder landwirt-
schaftlichen Zwecken dienenden Maschinen, gleichviel, ob sie Zubehör oder Bestandteile des Grund-
stücks sind.
1913. 35