Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

— 266 — 
wähnten allenthalben, soweit es sich nicht um Einkommen aus Grundbesitz und 
Gewerbebetrieb innerhalb des Schulgemeindebezirkes handelt. Auch unterliegt der 
Schuleinkommensteuer nicht das Einkommen aus Grundstücken, soweit diese nach § 12 
von der Schulgrundsteuer befreit sind. 
3. Insoweit festes Diensteinkommen nur zu ½/ zur Schuleinkommensteuer heran- 
gezogen wird, bewendet es hierbei, solange nicht in der Schulsteuerordnung (§ 10) 
etwas anderes bestimmt ist. 
§ 10. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Heranziehung zur Schul- 
einkommensteuer in Sachsen und einem anderen deutschen Bundesstaate ist das 
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts ermächtigt, im Einvernehmen 
mit dem Finanzministerium Vereinbarungen zu treffen und Anordnungen zu erlassen, 
durch welche die Steuerpflicht unter Wahrung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit 
auch abweichend von den in Sachsen oder in einer einzelnen Gemeinde geltenden 
Vorschriften geregelt wird. 
C. Grundsteuer. 
§ 11. 1. Der Schulgrundsteuer unterliegen die im Schulbezirke belegenen be- 
bauten und unbebauten Grundstücke sowie veräußerliche Berechtigungen, für die ein 
Grundbuchblatt angelegt ist oder angelegt werden kann, mit Ausnahme der verliehenen 
Bergbaurechte, der Kohlenbergbaurechte und der Abbaurechte. 
2. Die Vorschriften in § 7/1 bis s sind auch auf die Grundsteuer entsprechend 
anzuwenden. 
§ 12. 1. Von der Schulgrundsteuer sind befreit: 
a) die in § 49, des Gemeindesteuergesetzes unter c und d bezeichneten Grundstücke, 
und zwar die unter c erwähnten ohne die in § 49,. desselben angeführte 
Beschränkung; 
b) Kirchen, Schulen und zu Dienstwohnungen von Geistlichen und Lehrern sowie 
zum unmittelbaren Gebrauche milder Stiftungen bestimmte Gebäude (ein- 
schließlich der Armenhäuser), allenthalben nebst Zubehör; 
  
§ 49. u) Von der Grundsteuer sind befreit: 
Jc) Bestattungsplätze samt Zubehör, 
d) öffentliche Straßen, Plätze, Wege, Brücken, die Betten der Elbe, der Freiberger, der Zwickauer, 
der Vereinigten Mulde und der Weißen Elster, soweit sie im Eigentume des sächsischen 
Staates stehen, sowie die Grundstücke, auf denen sich die Schienengleise der sächsischen 
Staatseisenbahnen befinden. 
() Die Befreiungen unter a und c stehen nur denjenigen Grundstücken und Gebäuden zu, 
welche sie zeither genossen haben; sie erlöschen, wenn die Grundstücke und Gebäude anderen als 
den dort genannten Zwecken zugeführt werden. Dient ein Grundstück oder Gebäude teilweise 
anderen als diesen Zwecken, so ist es insoweit steuerpflichtig.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.