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wähnten allenthalben, soweit es sich nicht um Einkommen aus Grundbesitz und
Gewerbebetrieb innerhalb des Schulgemeindebezirkes handelt. Auch unterliegt der
Schuleinkommensteuer nicht das Einkommen aus Grundstücken, soweit diese nach § 12
von der Schulgrundsteuer befreit sind.
3. Insoweit festes Diensteinkommen nur zu ½/ zur Schuleinkommensteuer heran-
gezogen wird, bewendet es hierbei, solange nicht in der Schulsteuerordnung (§ 10)
etwas anderes bestimmt ist.
§ 10. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Heranziehung zur Schul-
einkommensteuer in Sachsen und einem anderen deutschen Bundesstaate ist das
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Finanzministerium Vereinbarungen zu treffen und Anordnungen zu erlassen,
durch welche die Steuerpflicht unter Wahrung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit
auch abweichend von den in Sachsen oder in einer einzelnen Gemeinde geltenden
Vorschriften geregelt wird.
C. Grundsteuer.
§ 11. 1. Der Schulgrundsteuer unterliegen die im Schulbezirke belegenen be-
bauten und unbebauten Grundstücke sowie veräußerliche Berechtigungen, für die ein
Grundbuchblatt angelegt ist oder angelegt werden kann, mit Ausnahme der verliehenen
Bergbaurechte, der Kohlenbergbaurechte und der Abbaurechte.
2. Die Vorschriften in § 7/1 bis s sind auch auf die Grundsteuer entsprechend
anzuwenden.
§ 12. 1. Von der Schulgrundsteuer sind befreit:
a) die in § 49, des Gemeindesteuergesetzes unter c und d bezeichneten Grundstücke,
und zwar die unter c erwähnten ohne die in § 49,. desselben angeführte
Beschränkung;
b) Kirchen, Schulen und zu Dienstwohnungen von Geistlichen und Lehrern sowie
zum unmittelbaren Gebrauche milder Stiftungen bestimmte Gebäude (ein-
schließlich der Armenhäuser), allenthalben nebst Zubehör;
§ 49. u) Von der Grundsteuer sind befreit:
Jc) Bestattungsplätze samt Zubehör,
d) öffentliche Straßen, Plätze, Wege, Brücken, die Betten der Elbe, der Freiberger, der Zwickauer,
der Vereinigten Mulde und der Weißen Elster, soweit sie im Eigentume des sächsischen
Staates stehen, sowie die Grundstücke, auf denen sich die Schienengleise der sächsischen
Staatseisenbahnen befinden.
() Die Befreiungen unter a und c stehen nur denjenigen Grundstücken und Gebäuden zu,
welche sie zeither genossen haben; sie erlöschen, wenn die Grundstücke und Gebäude anderen als
den dort genannten Zwecken zugeführt werden. Dient ein Grundstück oder Gebäude teilweise
anderen als diesen Zwecken, so ist es insoweit steuerpflichtig.