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maßstab einen oder mehrere Bestandteile des Schulgemeindebezirks erheblich be—
nachteiligt, die Bezirksschulinspektion entweder einen anderen Verteilungsmaßstab
vorschreiben oder das Aufbringen für die ganze Schulgemeinde einheitlich ordnen.
Gegen die Entschließung der Bezirksschulinspektion auf einen derartigen Antrag ist
Rekurs an das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts zulässig, das
endgültig entscheidet.
3. Bei Verteilung des Steuerbedarfes auf die einzelnen Bestandteile der Schul—
gemeinde (vergl. § 18,1 b und den vorstehenden Absatz) gelten für die Aufbringung
der Bedarfsanteile in den einzelnen Bestandteilen der Schulgemeinde die Vorschriften
des § 20.
§ 43. In den Jällen der §§ 41 und 42 können sich die beteiligten Gemeinden mit Zustimmung
des Stenerpflichtigen über die Verteilung der Stenerlast einigen.
8§ 44. In den Föllen der §§ 39 bis 42 sind bei Ermittelung des gemeindesteuerpflichtigen
Einkommens die selbständigen Gutsbezirke den Gemeinden gleichzuachten.
§ 51. (1) Die Gemeinde kann beschließen, daß als Maßstab für die Veranlagung der Grund-
steuer insbesondere der Reinertrag, die Ertragsfähigkeit oder der Nutzungswert eines oder mehrerer
Jahre, der Pacht= oder Mietwert oder der gemeine Wert der Grundstücke dienen soll. Auch können
mehrere Maßstäbe verbunden, und kann zwischen den in der Gemeinde vorhandenen Abstufungen
oder Klassen der Grundstücke unterschieden werden.
(2) Bei bebauten Grundstücken, welche öffentlichen Zwecken des sächsischen Staates dienen
und weder vermietet noch verpachtet oder nur zu einem untergeordneten Teile vermietet oder
verpachtet sind, darf der für die Höhe der Grundsteuer maßgebende Wert (Ertrags-, Miet-, Pacht-,
gemeiner Wert) auf keinen höberen Betrag als die staatliche Brandversicherungssumme des Ge-
bäudes festgesetzt werden.
(3) Bei unbebauten Grundstücken gleicher Art darf der Wert den Betrag von 30 .K für die
staatliche Steuereinheit nicht überschreiten.
§ 52. (1) Wird die Grundsteuer nach dem gemeinen Werte erhoben, so ist dieser durch
Schätzung zu ermitteln. Die Schätzung ist auf denjenigen Wert zu richten, den das Grundstück
nach seiner tatsächlichen Beschaffenheit ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Ver-
hältnisse des Eigentümers oder darauf ruhende Lasten öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher
Art im öffentlichen Verkehre besitzt. Der Schätzung hat eine Aufforderung zur Selbsteinschätzung
vorauszugehen.
(2) Bei Grundstücken, die noch nicht an für den Anbau bestehenden Verkehrsräumen im
Sinne des Allgemeinen Baugesetzes vom 1. Juli 1900 liegen und von ihren Eigentümern selbst
für Zwecke des von ihnen im Hauptberufe betriebenen Gewerbes einschließlich der Land= und
Forstwirtschaft oder der Gärtnerei benutzt werden, ist als gemeiner Wert höchstens das Dreißigfache
des bei gehöriger Bewirtschaftung zu erzielenden Ertrages in Ansatz zu bringen.
(3) Verpachtung oder Vermietung gelten dann als gewerbsmäßige Benutzung, wenn der
Eigentümer durch Krankheit an der Ausübung seines Berufes verhindert ist oder das Eigentum
nach seinem Tode auf seine Witwe oder seine minderjährigen Kinder übergegangen ist.
G) §& 8 Absatz 4 gilt auch hier.
§ 53. Ist kein anderer Maßstab bestimmt, so wird die Grundsteuer in gleichmäßigen Zuschlägen
zur staatlichen Grundsteuer erhoben. Die von der staatlichen Grundsteuer befreiten, in der Ge-
meinde steuerpflichtigen Grundstücke sind nach den Grundsätzen der Staatsgrundsteuer zu veranlagen,
soweit dies noch nicht geschehen ist.