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ordnung — sei es hinsichtlich der Besitzwechselabgabe, sei es überhaupt — sind zulässig.
Sie bedürfen der schriftlichen Form sowie der Genehmigung der Bezirksschulinspektion
und können so geschlossen werden, daß sie auch die Nachbesitzer binden. Wird die
Genehmigung von der Bezirksschulinspektion versagt, so entscheidet auf Rekurs sämt—
licher Beteiligter das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts endgültig.
§ 22. 1. Die Beitragspflicht für die einzelnen Bestandteile des Rittergutes ist
während der ersten fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem Schul-
bezirke, in dem der Rittergutshof liegt, nach Ablauf dieses Zeitraumes jedoch in dem
Schulbezirke zu erfüllen, in dem die Bestandteile liegen.
2. Gehören zu Rittergütern vormals nicht steuerfreie Grundstücke, so sind die
letzteren ebenso zur Beitragsleistung heranzuziehen, wie die Grundstücke der im Ge-
meindebezirke wohnenden Schulsteuerpflichtigen.
3. Völlige oder teilweise Befreiungen, die Rittergütern vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes durch Vertrag oder rechtskräftige Entscheidung zugestanden worden
sind, bleiben aufrecht erhalten, insoweit nicht Vertrag und Entscheidung eine bloße
Anerkennung des Herkommens oder früherer gesetzlicher Befreiung darstellen.
§ 23. 1. Die Vorschriften in 8§ 21 und 22 gelten für Rittergüter, die einen
selbständigen Gutsbezirk bilden.
2. Den Rittergütern sind auch alle anderen, mit Rittergutseigenschaft nicht ver-
sehenen Güter, insofern sie zu der Schulgemeinde in gleichem Verhältnisse wie jene
stehen, sowie die Kammergüter gleich zu achten. Die Bestimmung in § 22),, ist ent-
sprechend anzuwenden.
3. Insoweit Rittergüter sich der Besitzwechselabgabenordnung der Schulgemeinde,
zu der sie gehören, nicht angeschlossen haben, bleibt bei Feststellung ihres Anteiles
an dem durch Schulsteuern zu deckenden Bedarfe der Ertrag der Besitzwechselabgabe
unberücksichtigt.
4. Soweit Güter der unter 1 und # erwähnten Art nach den §§ 12,n# k und 13
von der Schulgrundsteuer befreit sind, können sie auch nicht zu Steuern nach §§ 21
und 22 herangezogen werden.
E. Minderheitsschulgemeinden.
8 24. 1. In Orten, die einer Mehrheits= und einer Menderheitsschulgemeinde
angehören, sind die in § 8,11 b erwähnten Steuerpflichtigen, soweit nicht in 98 7,,,
8, und 11,5 etwas anderes bestimmt ist, in beiden Schulgemeinden beitragspflichtig.
2. Die Steuerbeträge der in Absatz 1 erwähnten Steuerpflichtigen werden ge-
meinsam in der Weise erhoben, daß der für die Mehrheitsschulgemeinde geltende