Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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als 300 M auf je 1000 Seelen beträgt. Dabei ist die durch die jeweilig letzte Volks— 
zählung ermittelte Seelenzahl der Kirchgemeinde maßgebend. 
(2) Jede Schuld der Kirchgemeinde ist zu tilgen. Die Art der Tilgung ist durch 
einen Tilgungsplan festzustellen, der der Genehmigung der Kircheninspektion, dafern 
aber ausnahmsweise weniger als jährlich 1¼ vom Hundert der Schuldsumme unter 
Hinzurechnung der Zinsersparnis getilgt werden soll, der Genehmigung des Evangelisch- 
lutherischen Landeskonsistoriums bedarf. 
(s) Wird die neue Schuld binnen Jahresfrist zurückgezahlt, so ist die Genehmigung 
der Kircheninspektion nicht erforderlich. 
8 3. (1) Die Kirchgemeinden haben gemäß ihrem Berufe (Kirchenvorstands- 
und Synodalordnung § 1) insbesondere die Aufgabe, unter Beobachtung der all- 
gemeinen kirchlichen Vorschriften 
1. die zum Gottesdienste und zu sonstiger Kultusübung erforderlichen Räume zu 
beschaffen, insbesondere die in der Parochie befindlichen Kirchen und sonstigen 
kirchlichen Anstalten, namentlich auch die kirchlichen Gottesäcker zu unterhalten 
und, soweit erforderlich, zu erneuern und zu erweitern; 
2. die erforderlichen Stellen für Geistliche, sowie für Beamte und sonstige Be- 
dienstete der Kirchgemeinde zu errichten und zu unterhalten, insbesondere mit 
angemessenem Einkommen an Gehalt und Wohnung oder Wohnungs- 
entschädigung auszustatten, auch im Bedarfsfalle Hilfskräfte zu unterhalten; 
3. alle sonstigen zur Erhaltung und Förderung des kirchlichen Lebens in der Ge- 
meinde, insbesondere auch den Zwecken christlicher Nächstenliebe dienenden 
Einrichtungen zu treffen und zu unterhalten. 
Sie können es sich ferner zur Aufgabe machen: 
4. auch außerhalb ihres eigenen Bereiches die Zwecke der christlichen Nächstenliebe, 
die Arbeiten zur Erhaltung und Ausbreitung des Evangeliums und sonstige 
allgemein kirchliche Bestrebungen zu unterstützen. 
(2) Der Aufwand, der durch die Erfüllung dieser Aufgabe, durch die Amtsführung 
der Geistlichen, Beamten und sonstigen Bediensteten der Kirchgemeinde, sowie durch 
die Amtsführung des Kirchenvorstandes erwächst, ist von der Kirchgemeinde durch 
Kirchensteuern aufzubringen, soweit er nicht von den kirchlichen Stiftungen (Ararien, 
geistlichen Lehen, besonderen Stiftungsfonds) zu bestreiten ist oder durch die zur 
Kirchgemeindekasse fließenden Gebühren oder durch sonstige Einnahmen der Kirch- 
gemeinde gedeckt oder vom Staate oder von anderer Seite getragen wird. Zur Be- 
streitung der laufenden Ausgaben ist ein angemessener Betrag verfügbar zu halten, 
der mindestens dem voraussichtlichen Bedarfe eines Monats entspricht. 
1913. 38
	        
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