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Nr. 65. Bekanntmachung
des Wortlauts der Landgemeindeordnung;
vom 11. Juli 1913.
Auf Grund der Ermächtigung in Artikel V des Gesetzes, Anderung und Ergänzung
von Bestimmungen der Revidierten Landgemeindeordnung betreffend, vom 4. Juli
1912 (G.= u. V.-Bl. S. 387) wird der gültige Wortlaut der Revidierten Landgemeinde-
ordnung unter dem Namen Landgemeindeordnung nachstehend mit dem Be-
merken bekannt gegeben, daß infolge der §8 86 und 89 des Gemeindesteuergesetzes
vom 11. Juli 1913 (G.= u. V.-Bl. S. 195) die Bestimmungen in Abschnitt III A (8§ 16a
bis n) und in § 87 Absatz 1 die Zahlen „16 b, 16c, 16xg"“ vom 1. Januar 1915 ab
wegfallen.
Dresden, am 11. Juli 1913.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Vogel.
Landgemeindrordnung.
§ 1. Gegenwärtiges Gesetz leidet auf alle nicht ausdrücklich als Städte aner-
kannten Ortschaften Anwendung.
§ 2. Zu weiterer Ordnung der Gemeindeverhältnisse können in Landgemeinden
besondere Ortsgesetze errichtet werden, die jedoch mit der Landgemeindeordnung nicht
in Widerspruch stehen dürfen. Alle ortsgesetzlichen Bestimmungen bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde.
I. Von der Gemeinde und dem Gemeindebezirke.
§ 3. Den Landgemeinden steht das Recht der juristischen Persönlichkeit und unter
der Oberaufsicht des Staates (vergl. §§ 86 flg.) die selbständige Verwaltung ihrer
Gemeindeangelegenheiten zu.
§ 4. Die gegenwärtig vorhandenen Landgemeinden bleiben mit ihren Bezirken
fortbestehen, solange nicht nach Maßgabe der Bestimmungen des gegenwärtigen
Gesetzes eine Anderung eintritt.