Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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III. Von den Gemeindemitgliedern. 
§ 15. (1) Mitglieder einer Landgemeinde sind diejenigen selbständigen Personen, 
die im Gemeindebezirke wesentlich wohnhaft sind oder ein Grundstück besitzen oder ein 
selbständiges Gewerbe treiben. 
(2) Auch juristische Personen sind als Gemeindemitglieder zu betrachten, der 
Staatsfiskus, gemeinnützige Stiftungen und Vereine jedoch nur dann, wenn sie im 
Gemeindebezirke entweder ansässig sind oder ein Gewerbe treiben. 
§ 16. (1) Jedes Gemeindemitglied hat sich bei seinem Einzuge in die Gemeinde, 
oder sobald es durch Erlangung der Selbständigkeit, Ansässigmachung oder Begründung 
einer Gewerbeniederlassung die Gemeindemitgliedschaft erwirbt, bei dem Gemeinde- 
vorstande zu melden. 
(2) Durch Ortsgesetz kann bestimmt werden, daß neueintretende Gemeinde- 
mitglieder nach Erlangung der Stimmberechtigung (§ 22) vor Eintragung in die Wahl- 
liste (§ 29) von dem Gemeindevorstande zu verpflichten sind, wobei sie mittels Hand- 
schlags zu geloben haben, die ihnen als Gemeindemitgliedern obliegenden Pflichten 
treu zu erfüllen, der Obrigkeit gehorsam zu sein und das Beste der Gemeinde nach 
Kräften zu fördern. 
IIIA. Von den Gemeindeleistungen. 
§ 16 a. Jedes Gemeindemitglied hat zu den Gemeindelasten einschließlich der 
Tilgung und Verzinsung der bei seinem Eintritte etwa schon vorhandenen Schulden 
verhältnismäßig beizutragen. 
§ 16 b. (1) Durch einen von der Aufsichtsbehörde genehmigten Beschluß des 
Gemeinderats können auch unselbständige Personen, soweit deren Vermögen nicht 
dem Nießbrauche einer anderen Person unterliegt, an ihrem Wohnorte und Staats- 
angehörige, welche keinen wesentlichen Wohnsitz im Lande haben, aber eine direkte 
Staatssteuer am Orte entrichten, zur angemessenen Mitleidenheit an den Gemeinde- 
lasten gezogen werden. 
(2) In gleicher Weise können selbständige Personen, welche sich nur vorübergehend 
im Gemeindebezirke aufhalten, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegen- 
stehen, zu angemessenen Beiträgen zu den Gemeindelasten verpflichtet werden. 
§ 16e. (1) Die Mitleidenheit an den Gemeindelasten kann wegen Grundbesitzes 
nur dort, wo das Grundstück gelegen ist, wegen Gewerbebetrieb nur dort, wo die 
gewerbliche Niederlassung besteht, in Anspruch genommen werden. 
(2) Ausnahmen von dieser Regel können durch einen von der Aufsichtsbehörde 
genehmigten Beschluß des Gemeinderats für besondere Fälle, namentlich dann ge- 
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