Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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(s) Dagegen ist dem Staatsfiskus der Aufwand nicht anzusinnen, welcher an im 
Gemeindebezirke gelegenen fiskalischen Straßen oder dem Staatsfiskus gehörigen 
öffentlichen Wegen, Brücken oder Plätzen durch Trottoirlegung, Beschleusung oder 
andere, lediglich durch den örtlichen Verkehr und sonstige lokale Bedürfnisse bedingte 
besondere Einrichtungen notwendig wird. 
(4) Eine allgemeine Befreiung des Staatsfiskus von Gemeindeanlagen auf den 
Gewerbebetrieb findet nicht statt, es sollen jedoch zu denselben die Post= und Tele- 
graphenanstalten (auch soweit sie unter Verwaltung des Reiches stehen), der Staats- 
eisenbahnbetrieb und die Landeslotterie nicht zugezogen werden. 
§ 16 n. (1) Befreiungen von Gemeindeleistungen können weder durch Ver- 
jährung noch auf Grund eines anderen Rechtstitels erworben werden. 
(2) Das Ortsgesetz kann solche aber für Grundstücke, die öffentlichen Zwecken 
dienen, oder auf vorübergehende Zeit, namentlich also für Neubauten, zugestehen. 
(2) Auch kann bei den § 7 gedachten Vereinbarungen, ingleichen bei Vereinigung 
eines selbständigen Gutes mit einer Gemeinde ein Abkommen hinsichtlich der Ge- 
meindeleistungen getroffen werden, sowie es bei derartigen bereits geschlossenen 
Vereinbarungen ferner bewendet. 
IV. Von der Gemeindeverwaltung. 
§ 17. Zu Vertretung der Gemeinde und Verwaltung der Gemeindeangelegen- 
heiten wird in jeder Gemeinde in der Regel ein Gemeinderat bestellt, welcher aus 
dem Gemeindevorstande, 
einem oder mehreren Gemeindeältesten und 
einer Anzahl von Gemeindevertretern 
besteht. 
§ 18. (1) Die Zahl der zu wählenden Gemeindeältesten und Gemeindevertreter 
ist ortsgesetzlich nach örtlichem Bedürfnisse, die der letzteren jedoch nicht über 27, fest- 
zustellen. 
(2) Die Gesamtzahl der Gemeindevertreter ist auf die verschiedenen Klassen der 
ansässigen und auf die Klasse der unansässigen Gemeindemitglieder zu verteilen. 
Durch Ortsgesetz kann bestimmt werden 
a) daß für die unansässigen Gemeindemitglieder mehrere Klassen gebildet werden, 
b) daß erbbauberechtigte Gemeindemitglieder als Ansässige zu gelten haben. 
(68) Ferner kann durch Ortsgesetz juristischen oder physischen Personen oder Per- 
sonenvereinen, die ihren Sitz oder eine Niederlassung im Gemeindebezirke haben und 
für die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gemeinde dauernd von Bedeutung sind, eine
	        
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