Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

— 287 — 
Vertretung im Gemeinderat eingeräumt werden. Personen und Personenvereine 
der erwähnten Art, die zusammen mit den Angestellten und Arbeitern ihrer Unter— 
nehmungen mehr als ⅛ der Gesamtanlagen entrichten, haben Sitz und Stimme im 
Gemeinderate. Dieses Recht kann durch einen Stellvertreter ausgeübt werden, der 
die Wählbarkeit nach § 25 besitzen muß. Soweit die Berechtigten die Wählbarkeit 
nicht selbst besitzen, ist es durch einen solchen Stellvertreter auszuüben. Ein bestellter 
Vertreter ist dem Gemeindevorstand schriftlich zu benennen. Die Stellvertretung gilt 
auf so lange, als sie nicht widerrufen wird. Während der Ausübung einer solchen Be- 
rechtigung ruht das eigene Stimmrecht des Berechtigten. 
(4) Bei Anschluß eines selbständigen Gutes an die Gemeinde kann dessen Besitzer 
eine Vertretung im Gemeinderat eingeräumt werden. 
(6) Die Klassen der Ansässigen sind durch Ortsgesetz nach der Höhe der direkten 
Gemeindesteuern oder des zur Gemeindesteuer herangezogenen Einkommens oder 
nach dem Umfange des Grundbesitzes zu bestimmen. Ebenso hat die Festsetzung der 
aus jeder Klasse zu wählenden Gemeindevertreter unter Berücksichtigung einerseits 
der Zahl der jeder Klasse angehörigen Mitglieder, andererseits des Betrages ihrer 
direkten Gemeindesteuern oder des Umfanges ihres Grundbesitzes zu erfolgen. Findet 
eine besondere Vertretung nach Absatz 3 und 4 statt, so bleiben die vertretenen Be- 
sitzungen sowohl bei der Festsetzung der Klassen als auch bei der Bemessung der Zahl 
der Gemeindevertreter aus den einzelnen Klassen außer Betracht. 
(e) Die Zahl der unansässigen Gemeindevertreter soll nicht mehr als den vierten 
Teil der Gesamtzahl der Gemeindevertreter betragen. 
(:) Durch Ortsgesetz kann die Erwählung einer Anzahl von Ersatzmännern in 
jeder Klasse vorgeschrieben werden. 
§ 19. In kleinen Gemeinden, welche nicht über 25 ansässige Mitglieder zählen, 
können die Gemeindevertreter in Wegfall kommen. An die Stelle des vollen Ge- 
meinderats treten solchenfalls die sämtlichen angesessenen und stimmberechtigten 
Gemeindemitglieder sowie eine nach den örtlichen Verhältnissen ortsgesetzlich zu be- 
stimmende, jedoch nicht über den dritten Teil der ansässigen Gemeindemitglieder zu 
steigernde Anzahl von Abgeordneten der unansässigen stimmberechtigten Gemeinde- 
mitglieder. Auf diese Gemeindeversammlung und deren Beschlußfassung leiden 
übrigens die Vorschriften in §§ 52 bis 55 analoge Anwendung. 
8 20. Die Berufung von Gemeindeversammlungen zu Fassung von Gemeinde- 
beschlüssen ist nur in den durch gegenwärtiges Gesetz bestimmten Fällen (88 19, 45) 
statthaft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.