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jahre vor dem Jahre der Wahl fällig geworden sind, ganz oder teilweise in
Rückstand gelassen haben;
g) welche die Selbständigkeit verloren haben.
8 24. (1) Das Stimmrecht ist in Person auszuüben. Für die ansässige Ehefrau
stimmt der Ehemann, dafern er für seine Person stimmberechtigt ist und von seinem
persönlichen Stimmrecht keinen Gebrauch machen will. «
(2) Niemand kann in derselben Gemeinde ein mehrfaches Stimmrecht ausüben.
8 25. (1) Die Wählbarkeit steht jedem'stimmberechtigten männlichen Gemeinde-
mitglied zu, welches im Gemeindebezirke seinen wesentlichen Wohnsitz hat. Durch
Ortsgesetz kann ansässigen Gemeindemitgliedern, die im Gemeindebezirke nicht wesent-
lich wohnhaft sind (sogenannten Forensern), die Wählbarkeit eingeräumt werden.
(2) Gemeindebedienstete können nicht zugleich Gemeinderatsmitglieder sein.
§ 26. (1) Das Amt der Gemeindevertreter ist ein unentgeltliches Ehrenamt, zu
dessen Ablehnung nur diejenigen berechtigt sind:
a) die das 60. Lebensjahr erfüllt haben;
b) die durch ihre Gesundheitsverhältnisse in Erfüllung der ihnen bei Annahme der
Wahl obliegenden Verbindlichkeiten dauernd behindert sind;
c) die in den Jahren, für die sie das Amt übernehmen sollen, längere Zeit vom
Orte abwesend zu sein genötigt sind;
d) die durch Bekleidung des ihnen zugedachten Amtes in ihrer Berufs= oder Er-
werbstätigkeit wesentlich gestört werden würden;
e) diejenigen, die ein Gemeindeamt 6 Jahre hintereinander bekleidet haben, für
die nächsten 6 Jahre.
(2) Offentliche und Hof-Beamte, Geistliche, Lehrer an öffentlichen Schulen und
aktive Militärs bedürfen zur Annahme der Wahl der Genehmigung ihrer Vorgesetzten,
welche jedoch ohne erhebliche, in dem Wesen des Amtes beruhende und dem Gemeinde-
rate mitzuteilende Gründe nicht verweigert werden darf.
(s) Uber das Vorhandensein von Ablehnungsgründen entscheidet zunächst der
Gemeinderat, im Falle eines gegen dessen Ausspruch erhobenen Rekurses die Aussichts-
behörde.
(1) Dem Gemeinderate steht es frei, ausnahmsweise auch aus anderen erheblichen
Gründen von der Annahme der Wahl zu entbinden.
8 27. (1) Wer sich ohne Grund weigert, das Amt eines Gemeindevertreters
anzunehmen oder fortzuverwalten, kann auf die Dauer der ihm angesonnenen Ver-
pflichtung mit einer jährlichen Geldstrafe von 15 bis 300 KA belegt werden.