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(2) Die Gültigkeit vorher gefaßter Beschlüsse wird durch die Mitwirkung von
Personen der vorbezeichneten Art nicht beeinträchtigt.
(s) Soweit die Klassenbildung nach der Steuerleistung oder dem steuerpflichtigen
Einkommen erfolgt, kann durch Ortsgesetz bestimmt werden, daß und in welchem
Umfange Schwankungen in diesen Verhältnissen das Ausscheiden eines Gemeinde—
vertreters während der Wahlzeit nicht zur Folge haben.
(4) Tritt während der Amtierung der Gewählten eine vorläufige Enthebung
(Suspension) von öffentlichen Amtern oder der Fall ein, daß gegen ihn wegen eines
der in § 23 d bezeichneten Verbrechens oder Vergehens die Untersuchung oder Vor-
untersuchung oder das Hauptverfahren eröffnet oder richterlicher Haftbefehl erlassen
worden ist oder daß er eine Freiheitsstrafe für eine Tat verbüßt, wegen deren er nicht
schon des Amtes verlustig ist (§ 23, so ruht die Ausübung des Amtes während der
Dauer der vorläufigen Enthebung (Suspension) oder bis nach Beendigung des Straf-
verfahrens oder der Straphaft.
§s 42. Die im § 26 angegebenen Ablehnungsgründe berechtigen, mit Ausnahme
der unter a und e bemerkten, auch zum Austritt aus dem Gemeinderate.
* 43. (1) Die Wahl der Gemeindevertreter erfolgt auf 6 Jahre; nach je 2 Jahren
scheidet ½ aus und ist durch Neuwahl zu ersetzen, dergestalt, daß jedesmal das zuerst
gewählte Dritteil austritt, eventuell aber das Los entscheidet.
(2) Die Ausscheidenden sind sofort wieder wählbar.
§ 44. Sind keine Ersatzmänner (§ 18) vorhanden, so ist, wenn durch außerordent-
liches Ausscheiden oder dauernde Behinderung entweder die Zahl der Gemeinde-
vertreter unter ¾ sinkt oder eine Klasse die Hälfte ihrer Vertreter verloren hat, eine
Ergänzungswahl vorzunehmen. Wenn die Ergänzungswahl innerhalb eines Jahres
nach der letzten ordentlichen Wahl stattfindet, bedarf es einer neuen Aufstellung und
Auslegung der Wahlliste nicht. Einberufene Ersatzmänner oder bei außerordentlicher
Wahl Erwählte haben jedenfalls zu der Zeit auszuscheiden, zu welcher diejenigen, an
deren Stelle sie eingetreten sind, bei regelmäßigem Wechsel (§ 43) auszutreten gehabt
hätten.
§ 45. () Der Gemeindevorstand und die Gemeindeältesten werden von dem
Gemeinderate aus den nach § 25 wählbaren Personen gewählt. Handelt es sich dabei
um die Wahl eines berufsmäßigen Gemeindevorstandes oder Gemeindeältesten, so
kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde von dem Erfordernisse des vorherigen
Wohnsitzes im Gemeindebezirke abgesehen werden.
(2) In denjenigen Gemeinden, die nach § 19 keinen Gemeinderat haben, erfolgt
die Wahl durch die dort bezeichnete Gemeindeversammlung.