Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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(2) Die Gültigkeit vorher gefaßter Beschlüsse wird durch die Mitwirkung von 
Personen der vorbezeichneten Art nicht beeinträchtigt. 
(s) Soweit die Klassenbildung nach der Steuerleistung oder dem steuerpflichtigen 
Einkommen erfolgt, kann durch Ortsgesetz bestimmt werden, daß und in welchem 
Umfange Schwankungen in diesen Verhältnissen das Ausscheiden eines Gemeinde— 
vertreters während der Wahlzeit nicht zur Folge haben. 
(4) Tritt während der Amtierung der Gewählten eine vorläufige Enthebung 
(Suspension) von öffentlichen Amtern oder der Fall ein, daß gegen ihn wegen eines 
der in § 23 d bezeichneten Verbrechens oder Vergehens die Untersuchung oder Vor- 
untersuchung oder das Hauptverfahren eröffnet oder richterlicher Haftbefehl erlassen 
worden ist oder daß er eine Freiheitsstrafe für eine Tat verbüßt, wegen deren er nicht 
schon des Amtes verlustig ist (§ 23, so ruht die Ausübung des Amtes während der 
Dauer der vorläufigen Enthebung (Suspension) oder bis nach Beendigung des Straf- 
verfahrens oder der Straphaft. 
§s 42. Die im § 26 angegebenen Ablehnungsgründe berechtigen, mit Ausnahme 
der unter a und e bemerkten, auch zum Austritt aus dem Gemeinderate. 
* 43. (1) Die Wahl der Gemeindevertreter erfolgt auf 6 Jahre; nach je 2 Jahren 
scheidet ½ aus und ist durch Neuwahl zu ersetzen, dergestalt, daß jedesmal das zuerst 
gewählte Dritteil austritt, eventuell aber das Los entscheidet. 
(2) Die Ausscheidenden sind sofort wieder wählbar. 
§ 44. Sind keine Ersatzmänner (§ 18) vorhanden, so ist, wenn durch außerordent- 
liches Ausscheiden oder dauernde Behinderung entweder die Zahl der Gemeinde- 
vertreter unter ¾ sinkt oder eine Klasse die Hälfte ihrer Vertreter verloren hat, eine 
Ergänzungswahl vorzunehmen. Wenn die Ergänzungswahl innerhalb eines Jahres 
nach der letzten ordentlichen Wahl stattfindet, bedarf es einer neuen Aufstellung und 
Auslegung der Wahlliste nicht. Einberufene Ersatzmänner oder bei außerordentlicher 
Wahl Erwählte haben jedenfalls zu der Zeit auszuscheiden, zu welcher diejenigen, an 
deren Stelle sie eingetreten sind, bei regelmäßigem Wechsel (§ 43) auszutreten gehabt 
hätten. 
§ 45. () Der Gemeindevorstand und die Gemeindeältesten werden von dem 
Gemeinderate aus den nach § 25 wählbaren Personen gewählt. Handelt es sich dabei 
um die Wahl eines berufsmäßigen Gemeindevorstandes oder Gemeindeältesten, so 
kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde von dem Erfordernisse des vorherigen 
Wohnsitzes im Gemeindebezirke abgesehen werden. 
(2) In denjenigen Gemeinden, die nach § 19 keinen Gemeinderat haben, erfolgt 
die Wahl durch die dort bezeichnete Gemeindeversammlung.
	        
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