Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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(„) In beiden Fällen ist sofort Anzeige an den Amtshauptmann zu erstatten, der 
die Ausführung des Beschlusses, im letztgedachten Falle jedoch nur nach Gehör des 
Bezirksausschusses, untersagen kann. 
§ 60. (1) Der Gemeindevorstand hat die Gemeinde gegen die einzelnen Mit- 
glieder wie nach außen zu vertreten, daher in ihrem Namen Schriften zu vollziehen 
und das Gemeindesiegel zu führen. 
(2) Durch seine Handlungen wird die Gemeinde verpflichtet; er ist aber dafür 
verantwortlich, daß hierbei nichts, wozu ein Beschluß des Gemeinderats erforderlich ist, 
ohne oder gegen einen solchen Beschluß geschieht. 
(s) Schriften, welche von dem Gemeindevorstande innerhalb seines amtlichen 
Wirkungskreises unter Beidrückung des Gemeindesiegels unterzeichnet sind, sind 
öffentliche Urkunden. Durch Schriften, in denen Rechten entsagt oder eine bleibende 
Verbindlichkeit übernommen wird, wird die Gemeinde nur dann verpflichtet, wenn 
sie außer von dem Gemeindevorstande noch von zwei Gemeinderatsmitgliedern unter- 
zeichnet sind. 
(4) In Rechtsstreitigkeiten, die zwischen der Gemeinde und deren Gemeinderate 
oder wenigstens der Mehrheit seiner Mitglieder entstehen könnten, ist zu Vertretung 
der ersteren von dem Amtshauptmann ein Aktor zu bestellen. 
i61. Der Gemeindevorstand ist das örtliche Organ der Landes= und Bezirks- 
verwaltung, soweit dazu nicht besondere Behörden bestimmt sind. 
§ 62. (1) Dem Gemeindevorstande ist unter Aufsicht der Amtshauptmannschaft 
die Verwaltung der Ortspolizei in folgenden Angelegenheiten übertragen: 
a) allgemeine Fürsorge für die Sicherheit der Person und des Eigentums sowie 
Erhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, insbesondere die Abwehr von 
Friedensstörungen; 
b) die Fürsorge für den Bau und die Unterhaltung öffentlicher Wege, Plätze, 
Wasserläufe und Brücken, für deren Reinigung und etwaige Beleuchtung 
sowie die Sicherung des freien Verkehrs darauf; 
J) in bezug auf Gesundheitspolizei die Maßregeln zu Abwendung von Epidemien 
und Seuchen, die öffentliche Krankenpflege einschließlich der Fürsorge für 
die Rettung Verunglückter, die Beaufsichtigung des Verkaufs von Eßwaren, 
die Sorge für öffentliche Brunnen, Beseitigung gesundheitsschädlicher Stoffe 
und für das Begräbniswesen, soweit es nicht den kirchlichen Behörden unter- 
stellt ist; 
S0 die Sittenpolizei, insbesondere Abstellung des Bettelwesens, Einschreiten gegen 
Betrunkene und gegen verbotenes Spiel, Beaufsichtigung öffentlicher Ver-
	        
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