Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1913. (79)

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Nachprüfungen einer regelmäßigen eingehenden Prüfung durch Sachverständige 
unterzogen wird. 
(2) Er kann mit dieser Prüfung einzelne Gemeindevertreter beauftragen und 
ihnen hierfür eine angemessene Entschädigung bewilligen. 
8 73. Zum Gemeindevorstande sollen in der Regel solche Personen gewählt 
werden, welche vorher in Staats= oder Gemeindeverwaltungen, bei Krankenkassen, 
Berufsgenossenschaften oder anderen Körperschaften oder auch in größeren kauf- 
männischen, gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben mit Erfolg gearbeitet 
haben und dadurch für eine sachgemäße Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten 
Gewähr bieten. 
8 74. (1) Der Gemeindevorstand ist berufsmäßiger Gemeindebeamter; ob auch 
die Gemeindeältesten oder einzelne von ihnen als berufsmäßig zu gelten haben, ist 
bei Ausschreibung der Stelle, spätestens bei Vornahme der Wahl, festzusetzen. 
(2) Die Gehalts-, Pensions-, Urlaubs= und sonstigen dienstlichen Verhältnisse 
der berufsmäßigen Gemeindebeamten und Gemeindebediensteten sind durch ortsgesetz- 
liche Bestimmung zu regeln. 
§ 75. Die dem Gemeindevorstand in §8 58 und 64 eingeräumte Befugnis zur 
Androhung und Verhängung von Geldstrafen wird bis zur Höhe von 75.M erweitert. 
§ 76. Die in § 62 geordnete Zuständigkeit des Gemeindevorstandes wird unter 
den dort angegebenen Voraussetzungen und Vorbehalten erweitert auf: 
1. die Ausstellung von Reisepässen, Paßkarten und Leichenpässen sowie der in 
§*44 a Absatz 1 der Gewerbeordnung vorgesehenen Legitimationskarten; 
2. die Vornahme der den Polizeibehörden obliegenden Revisionen gewerblicher 
Betriebe; 
3. die Unfalluntersuchungen in Unfallversicherungssachen; 
4. die Erledigung der Geschäfte erster Instanz in Immobiliarbrandversicherungs- 
sachen. 
8 77. (1) Zur Unterstützung des Gemeindevorstandes sowie zur Vorbereitung 
der Gemeinderatsbeschlüsse können durch Ortsgesetz für bestimmte Zweige der Ge- 
meindeverwaltung gemischte Ausschüsse bestellt werden, deren Mitglieder vom Ge- 
meinderat aus seiner Mitte und aus den übrigen stimmberechtigten Gemeindemit- 
gliedern gewählt werden. In die Ausschüsse für Angelegenheiten der Armen= und 
Kranken-, Waisen= und öffentlichen Gesundheitspflege sowie der Fürsorgeerziehung 
können auch Frauen ohne Rücksicht auf ihre Stimmberechtigung gewählt werden. 
(2) Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der Gemeindevorstand, sofern er sich 
nicht von einem Gemeinderatsmitglied vertreten läßt. 
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